Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:
(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. ²Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.
(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. ²Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. ³Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Abschnitt 2: (weggefallen)
Abschnitt 3: Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Abschnitt 4: Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
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