Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für Reifen im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter.
(2) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17) geändert worden ist.
(1) Lieferanten haben für Reifen der Klassen C1 und C2 gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, die an Händler oder Endnutzer geliefert werden, sicherzustellen, dass
(2) Lieferanten haben sicherzustellen, dass der Inhalt und das Format des Aufklebers gemäß Absatz 1 Nummer 1 und der gedruckten Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Nummer 2 den Vorgaben in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 entsprechen.
(3) Lieferanten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 genannten Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im technischen Werbematerial und auf ihren Webseiten gemäß den Anhängen I und III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 bereitzustellen.
(4) Lieferanten haben innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden auf Verlangen eine technische Dokumentation nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen. ²Der Lieferant hat die technische Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach der Bereitstellung des letzten Reifens eines bestimmten Reifentyps bereitzuhalten.
(1) Die Händler haben für Reifen der Klassen C1 und C2 nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sicherzustellen, dass
(2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern vor dem Verkauf der Reifen Informationen über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung.
(3) Für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 haben Händler auf oder zusammen mit den Rechnungen den Endnutzern Angaben über die Kraftstoffeffizienzklasse und andere wesentliche Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung zu stellen.
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