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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

  • Abschnitt 8: Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00025716 000335
6 00026719 000349
7 00027722 000363
8 00028725 000377
9 00029730 000412
10 000307  über
30 000

447
13 000321