Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen.²Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern.³§ 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.