Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Abschnitt 3: Angelegenheit
§ 20 Verweisung, Abgabe
Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. ²Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.