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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

  • Abschnitt 2: Gebührenvorschriften

§ 13 Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen Betrag von weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000   500 35
 10 000 1 000 51
 25 000 3 000 46
 50 000 5 000 75
200 00015 000 85
500 00030 000120
  über
500 000

50 000

150


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.