Der Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig.²Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.³Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Restrukturierungsfonds finden nicht statt.⁴§ 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.⁵Ausschließlicher Gerichtsstand des Restrukturierungsfonds ist Frankfurt am Main.