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Restrukturierungsfondsgesetz

Restrukturierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

§ 10 Vermögenstrennung

Der Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. ²§ 3 Absatz 4 bleibt unberührt. ³Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.