Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.
(1) Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 137,66 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 34,60 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 35,01 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 24,34 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 15,00 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 32,90 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 35,31 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 37,88 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,01 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 9,82 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 31,31 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 79,95 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,25 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 8,48 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,73 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,21 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 25,79 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 12,64 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 32,89 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,68 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 2,16 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 9,30 Euro |
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 113,77 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 41,83 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 15,18 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 9,24 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,07 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 26,49 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 13,60 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 40,16 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,50 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 4,77 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 9,03 Euro |
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 141,58 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 37,80 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 23,05 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,73 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,52 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 13,28 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 14,77 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 31,87 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,22 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 6,38 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 11,61 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
(1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. ²Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 3,46 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017
(2) Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. ²Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.
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