Zweites Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1958 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1960 an in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,0594 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Versichertenrenten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1959 vollendet haben.
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
(1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag für Januar 1960 einschließlich des Kinderzuschusses für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß und die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. ²In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
(2) Bei Renten, auf die § 4 des Ersten Rentenanpassungsgesetzes anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 1 Abs. 1 erster Halbsatz des Ersten Rentenanpassungsgesetzes ergibt. ²An die Stelle des Rentenzahlbetrags für Januar 1959 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1960. ³Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Renten aus Versicherungsfällen des Jahres 1958, die nach §§ 1253ff. ⁴der Reichsversicherungsordnung oder §§ 30ff. ⁵des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet sind und bei denen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage begrenzt ist.
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1960 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1959 erhöht, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1960 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
(4) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beträge von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. ²Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente desselben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berücksichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark.
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen der Jahre 1957 und 1958 beruhen und nach §§ 1253ff. ²der Reichsversicherungsordnung oder §§ 30ff. ³des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung.⁴ Die in diesen Vorschriften angegebenen Werte werden durch folgende Werte ersetzt:
"Bei einer Versicherungsdauer von ... | Versichertenrente | Witwen- und Witwerrente |
Jahren | DM Monat | DM Monat |
50 | 600,00 | 360,00 |
49 | 588,00 | 352,80 |
48 | 576,00 | 345,60 |
47 | 564,00 | 338,40 |
46 | 552,00 | 331,20 |
45 | 540,00 | 324,00 |
44 | 528,00 | 316,80 |
43 | 516,00 | 309,60 |
42 | 504,00 | 302,40 |
41 | 492,00 | 295,20 |
40 und weniger | 480,00 | 288,00" |
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.
(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. ²Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. ³Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. ⁴Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. ⁵Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1960 zulässig.
(2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlands S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlands S. 1099) gewährt werden.
(2) § 6 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Bundesversorgungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes die entsprechenden saarländische Gesetze treten und das Bundesentschädigungsgesetz unter Berücksichtigung seiner im Saarland geltenden Fassung anzuwenden ist.
(3) Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland, Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland werden aufgehoben. ²Für Rentenansprüche aus Versicherungsfällen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, sind diese Vorschriften weiterhin anzuwenden.
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