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Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.