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Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

§ 4 Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten

(1) Der Marktbeteiligte hat der Bundesanstalt entsprechend Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 vor der ersten Entladung im Inland für jede einzelne Sendung mit Bananen die folgenden zur Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu übermitteln:

1.
Art des Erzeugnisses, spezifiziert nach Marke, Sorte, Güteklasse und Größe,
2.
Ursprung des Erzeugnisses,
3.
Menge,
4.
Ort und Datum des Versandes,
5.
Art und Identifikationsnummer des Transportmittels,
6.
voraussichtlicher Ort der Entladung und voraussichtlicher Zeitpunkt des Entladebeginns,
7.
vorgesehene Bestimmung und
8.
Bestimmungszollstelle.

(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. ²Ferner gilt diese Verpflichtung nicht für Waren, die nicht zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind.