Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.
(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.
(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.
(1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustellen bei
(2) Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. ²In den anderen Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.
(3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder im Falle einer Untersagung der Prostitutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheinigung einzuziehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheinigung entsprechend anzuwenden.
(1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat.
(2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ist.
(1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. ²Erfolgt die Neuausstellung wegen einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten Daten kenntlich zu machen.
(4) Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. ²Als Datenübermittlungsformat ist der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Standard zu verwenden. ³Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekannt gegeben. ⁴Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. ⁵§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden.
Trägermaterial: | speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv „Blütenkelch“. |
Format: | Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt. |
Datenfelder | Seite | Feldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung |
Schriftgröße 1 Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck Schriftgröße 2,4 mm (10pt) |
Lichtbild 35 x 45 mm | 3 | – |
Name | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) |
Vorname | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen1) |
Aliasname | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
Geburtsdatum | 2 | 10 Zeichen im Format: TT.MM.JJJJ |
Geburtsort | 2 | 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
Staatsangehörigkeit | 2 | 3 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
Länder/Kommunen | 5 | 26 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen (insgesamt 442 Zeichen1) |
Gültig bis | 4 | 10 Zeichen im Format TT.MM.JJJJ |
Ausstellende Behörde | 4 | 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
Unterschrift ausstellende Person manuell | 4 | – |
Verwaltungsnummer | 4 | 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile |
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