Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. ²Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ³In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ⁴Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. ⁵Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Produktionsauftrag. ²Hierfür bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Produktionsauftrag | 35 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Produktionsprozesse | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Produktionssysteme | 25 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Betreiben von Produktions- anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
1.1 | Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
|
1.2 | Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
|
1.3 | Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) |
|
2 | Einrichten und Warten von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
2.1 | Umrüsten und Wiederinbetrieb- nehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
|
2.2 | Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
|
2.3 | Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
|
3 | Konfigurieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
3.1 | Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
|
3.2 | Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
|
4 | Anfahren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
4.1 | Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
|
4.2 | Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
|
4.3 | Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) |
|
4.4 | Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) |
|
5 | Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
5.1 | Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) |
|
5.2 | Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) |
|
5.3 | Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3) |
|
5.4 | Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) |
|
1.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) |
|
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) |
|
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Information, Kommunikation und Organisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
2.1 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
|
2.2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
|
2.3 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) |
|
2.4 | Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) |
|
2.5 | Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5) |
|
3 | Produktionsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
3.1 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) |
|
3.2 | IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2) |
|
3.3 | Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3) |
|
4 | Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
|
5 | Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
|
2 | Durchführen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
| 6 bis 8 |
3 | Abschließen von Produktionsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3) |
|
4 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
|
5 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) | Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden |
6 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
|
2 | Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
|
3 | Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
|
4 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
| 4 bis 6 |
5 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
|
6 | Planen der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) |
|
7 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) | Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten |
8 | IT-Systeme und Vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozessparametern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
|
2 | Strukturieren und Programmieren von technischen Abläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
| 5 bis 7 |
3 | Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) |
|
4 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) |
|
5 | Produkt- und Prozessdatenmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufstellen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
|
2 | Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
|
3 | Erproben von Produktionsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) |
|
4 | Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) |
|
5 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) |
| 5 bis 7 |
6 | Projektmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5) |
|
7 | Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Analysieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) |
|
2 | Simulieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) |
|
3 | Optimieren von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3) |
| 11 bis 13 |
4 | Organisieren von Logistikprozessen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4) |
|
5 | Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1) | bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten |
6 | Produktionstechnologien und -prozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
|
7 | Arbeitsorganisation und Produktionssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
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