Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet. ²Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. ³Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.
(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. ²Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. ³Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.