Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. ²Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. ³Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. ⁴Die Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. ⁵Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen der §§ 13 und 18 erfüllen. ²§ 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. ²Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. ²Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass