Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellungen. ²Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden. ³Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben. ⁴Die komplexe Arbeitsaufgabe ist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellungen mit 40 Prozent zu gewichten.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, Musterungstechnik, Konstruktionstechnik, Prüfverfahren, branchenspezifische Fertigungsprozesse und Bewertung von Kenndaten durch die Bearbeitung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen Instandhaltung, Rüsten, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Materialfluss durch die Bearbeitung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
(8) In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und prozessorientierten Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. ²Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die bisherigen Ergebnisse und die Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²Dabei haben die Prüfungsbereiche Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik jeweils das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. ³In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden | 10 |
b) | Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen | ||
c) | Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden | ||
d) | Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen | ||
e) | Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen oder Füge- und Formgebungstechniken unterscheiden | ||
f) | Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Massenberechnungen durchführen | ||
g) | Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen | 4 | |
h) | Veredelungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | a) | Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten | 8 |
b) | betriebliche Vorschriften beachten | ||
c) | technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden | ||
d) | Skizzen und Zeichnungen erstellen | ||
e) | Informations- und Kommunikationstechniken anwenden | ||
f) | Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten | ||
g) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden | ||
h) | produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 2 | |
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) | a) | Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen | 3 |
b) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen | ||
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten | ||
d) | Aufgaben im Team planen und durchführen | 4 | |
e) | Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren | ||
8 | Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten (§ 4 Nr. 8) | a) | Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen | 6 |
b) | Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführen | ||
c) | Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten | ||
d) | Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen | 3 | |
e) | Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren | ||
9 | Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen nach Fertigungsverfahren und Prozessstufen auswählen | 12 |
b) | Konstruktionen von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen darstellen | ||
c) | produktionsbezogene Berechnungen durchführen | ||
d) | Prozesszusammenhänge erfassen | 17 | |
e) | Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten | ||
f) | Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen | ||
g) | technische Patronen oder Schablonen entwickeln sowie Rapporte festlegen und auf technische Durchführbarkeit prüfen | ||
oder | |||
Konstruktionstechniken für die Erzeugung von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen festlegen und anwenden | |||
oder | |||
Füge- und Formgebungstechniken anwenden | |||
h) | Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwenden | ||
i) | Datenträger für Musterungs-, Konstruktions-, Füge oder Formgebungstechniken erstellen, modifizieren und handhaben | ||
10 | Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) | a) | Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden | 8 |
b) | Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden | ||
c) | Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienen | ||
d) | Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern | 8 | |
e) | Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme im Kleinspannungsbereich anwenden | ||
f) | mit Kleinspannung betriebene Komponenten prüfen | ||
g) | Fehlerbeseitigung einleiten und durchführen | ||
11 | Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 11) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden | 16 |
b) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnen | ||
c) | Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen | ||
d) | maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen | ||
e) | Warenausfall nach Qualitätsvorgabe prüfen und bei Bedarf optimieren | ||
f) | Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren | ||
g) | Materialführungs- und Transportsysteme, Warendurchlauf und Produktionsprozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren | 6 | |
h) | Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen | ||
i) | Mehrstellenarbeit rationell organisieren | ||
12 | Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) | a) | Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern | 3 |
b) | Abfälle sammeln, trennen und lagern | ||
c) | Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen | ||
d) | Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren | 2 | |
13 | Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 13) | a) | Produktionsmaschinen und -anlagen bei Artikelwechsel vorrichten, ab- und umrüsten | 14 |
b) | Austauschteile wechseln und einstellen | ||
c) | Einstelldaten übertragen oder Datenträger auf Maschinen und Anlagen einlesen | ||
d) | Probelauf durchführen, Warenausfall prüfen und korrigieren | ||
14 | Instandhaltung (§ 4 Nr. 14) | a) | Werkstücke und Maschinenelemente gemäß ihren Werkstoffeigenschaften durch spanlose und spanabhebende Formgebung bearbeiten und prüfen | 10 |
b) | Maschinenelemente verbinden und Baugruppen zusammenfügen | ||
c) | Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen | 14 | |
d) | Austausch von Zusatzeinrichtungen und Verschleißteilen durchführen und veranlassen | ||
e) | instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen | ||
f) | Maschinenstörungen beseitigen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung einleiten | ||
g) | Ersatzteile einsetzen, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifen | ||
h) | elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden, austauschen und Austausch veranlassen | ||
i) | Instandhaltungsarbeiten dokumentieren | ||
15 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 15) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden | 2 |
b) | Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen | ||
c) | Produktions-, Qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren | 4 | |
d) | Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen | ||
e) | Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen, Qualitätseinhaltung sicherstellen | ||
f) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden | ||
g) | Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen | ||
h) | Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten |
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