Teil 3: Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung
§ 9 Überprüfungsgesuch
Die zuständige Behörde kann, soweit die Voraussetzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Nummer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exekutivrat einreichen.²Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.