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Projekt-Mechanismen-Gesetz

Projekt-Mechanismen-Gesetz

Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997

  • Teil 4: Gemeinsame Vorschriften

§ 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die Aufgaben und Befugnisse mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese die Gewähr dafür bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. ²Die Beliehene untersteht der Aufsicht der nach Absatz 1 zuständigen Behörde. ³Bei einer Aufgabenübertragung auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 2 entsprechend.