Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG
-: des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet die Bundesregierung, auf GrundErstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufgaben, die die Deutsche Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes für die Träger der Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben).
(2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG
wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallversicherung die Träger der Unfallversicherung und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Stelle der Träger der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund treten.
(3) Soweit die Deutsche Post AG berechtigt ist, für sonstige Stellen entsprechende Dienstleistungen zu übernehmen (Vertragsleistungen), darf sie von den Vorschriften dieser Verordnung nicht zugunsten dieser Stellen abweichen.
(1) Die Deutsche Post AG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den Renten Service.
(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemeinsame Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber dem Renten Service durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr. ²Der Renten Service kann jedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger der Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen vorklären.
(1) Der Renten Service wird für die Träger der Rentenversicherung
(2) Der Renten Service hat in bezug auf
soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. ²Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. ³Die Art der wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. ⁴Sie soll für den Renten Service nicht mit einem zu hohen Aufwand verbunden sein. ⁵Die Nutzungsvorteile sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Rentenversicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten Zahlungen steht.
(3) Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. ²Der Renten Service hat sicherzustellen, daß die Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwaltungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermittelt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach Satz 1 geprüft werden. ³Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesversicherungsamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Träger der Rentenversicherung sollen dem Renten Service Aufträge in maschineller Form und so rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhaltenden Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden können. ²Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend. ³Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service können für besondere Fallgruppen andere Verfahren vereinbaren.
(5) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. ²Für Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Rentenversicherung betreffen, gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
(6) Der Renten Service hat im Benehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag auch unter erschwerten Bedingungen, bei Katastrophen und in Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten.
(1) Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sind im Verhältnis zueinander für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des gesetzlichen Auftragsverhältnisses obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(2) Im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten verbleibt es bei der Verantwortung des Trägers der Rentenversicherung, soweit nicht im Bereich des Datenschutzes eine andere Abgrenzung der Verantwortung gesetzlich vorgesehen ist.
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies
(2) Vereinbarungen, die
bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden.
(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. ²Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. ³Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.
Zweites Kapitel: Auszahlung von Geldleistungen
(1) Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung voraus (Zahlungsauftrag).
(2) Der Zahlungsauftrag hat alle für die Auszahlung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Ein Zahlungsauftrag für die Auszahlung laufender Geldleistungen hat auch die für die Anpassung erforderlichen Angaben zu enthalten. ²Er kann jeweils nur für laufende kalendermonatliche, kalendervierteljährliche oder kalenderhalbjährliche Auszahlungen oder für laufende Auszahlungen erteilt werden, die sich auf den Gesamtzeitraum zwischen mehreren Rentenanpassungen beziehen.
(4) Zahlungsaufträge, die den Anforderungen des Absatzes 2 oder 3 nicht entsprechen, gibt der Renten Service dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zurück, soweit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service nichts anderes vereinbart ist.
(1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird. ²Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Renten Service weitergeleitet. ³Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.
(2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Renten Service auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet.
(3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvorschuß durch den Renten Service. ²Die Entscheidung über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung.
(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. ²Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. ³Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.
(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. ²Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.
(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen. ²Zahlungsempfänger können auch inländische Konten von Vertrauenspersonen benennen.
(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. ²Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.
(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.
(1) Zahlungen, die
gelten als nicht ausführbar (unanbringliche Zahlungen). ²Der Renten Service hält unanbringliche Zahlungen zur Verfügung der Zahlungsempfänger, wenn Aussicht besteht, die Zahlung noch ausführen zu können. ³Andernfalls, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, hat er den Zahlungsauftrag an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zurückzugeben. ⁴Der Zeitraum von sechs Monaten kann für bestimmte Fälle durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies der Vereinfachung des Zahlungsverfahrens dient. ⁵Nach Rückgabe des Zahlungsauftrags sind die für die Auszahlung zur Verfügung gestellten Beträge in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
(2) Bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel hat der Renten Service dafür Sorge zu tragen, daß nicht eingelöste Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in angemessenen Zeitabständen erfaßt und nach der Erfassung in die nächste Monatsübersicht aufgenommen werden. ²Soweit der Renten Service bei Zahlungen durch Schecks oder vergleichbare Zahlungsmittel in Vorleistung tritt (Scheckeinkauf), hat er im Rahmen seiner Verpflichtung nach Satz 1 durch Vereinbarung mit den Geldinstituten sicherzustellen, daß ihm spätestens zu Beginn eines jeden Kalenderjahres der Gegenwert der im vorletzten Kalenderjahr ausgestellten und bisher nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmittel nebst einer angemessenen Verzinsung wieder zur Verfügung gestellt wird.
(1) Der Renten Service unterstützt die Zahlungsempfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Zahlungen, die vom Renten Service ordnungsgemäß veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen sind.
(2) Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Renten Service in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vorschuß zahlen. ²Die Form der Auszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. ³§ 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Die Träger der Rentenversicherung können jederzeit beim Renten Service eine Einstellung der Zahlung und sonstige Änderungen des Zahlungsauftrags veranlassen. ²Änderungen auf Grund von Umständen, die nicht den Grund des Anspruchs des Berechtigten betreffen, sollen so bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung eintritt. ³§ 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Träger der Rentenversicherung dürfen bei laufenden Geldleistungen eine Einstellung der Zahlung oder eine Herabsetzung des Zahlbetrages nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterrichtung der Betroffenen veranlassen. Dies gilt nicht, wenn
(1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird.
(2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können unter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der Betreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden. ²Wird die Beendigung einer Vormundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Auszahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksichtigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus, daß der Inhalt der Mitteilung dem Renten Service nachgewiesen wird.
(3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht.
(4) Anträge anderer Personen oder Stellen auf Einsetzung als Zahlungsempfänger leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.
(5) Der Renten Service soll die Personen oder Stellen, die von Änderungen nach Absatz 1 oder 2 betroffen sind, hierüber unterrichten.
(1) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn
(2) Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen auch ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung ein, wenn ihm bekannt wird, daß
und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß der Renten Service die Zahlung laufender Geldleistungen auch in anderen als den in Absatz 1 oder 2 genannten Fällen ohne Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einstellt, wenn andere als die in Absatz 1 genannten Auszahlungshindernisse vorliegen oder der der Zahlung zugrundeliegende Leistungsbescheid aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen unwirksam geworden ist. ²In der Vereinbarung ist sicherzustellen, daß die Betroffenen über die Zahlungseinstellung und deren Gründe unverzüglich unterrichtet werden.
(1) Der Renten Service fordert laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn
(2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.
Drittes Kapitel: Durchführung der Anpassung von Geldleistungen
(1) Die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag der Träger der Rentenversicherung voraus (Anpassungsauftrag).
(2) Der Anpassungsauftrag hat die Anpassungsprogramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten, die für die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlich sind.
(1) Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen berechnet oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, erstellt er die Anpassungsmitteilungen im Namen des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, versendet sie an die Zahlungsempfänger und weist die neuen Zahlbeträge an. ²Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, soll der Zahlungsempfänger den Berechtigten entsprechend unterrichten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird. ³Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben, erhalten keine Anpassungsmitteilung; die Anpassungsmitteilung ist in diesen Fällen den Berechtigten zu übersenden.
(2) Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen nicht selbst berechnet oder die Anpassungsdaten von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin erhält, teilt er den Zahlungsempfängern mit, daß die Anpassung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt, und daß die neuen Zahlbeträge erst auf deren Veranlassung angewiesen werden können. ²Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anpassungsmitteilung enthält in kurzer und verständlicher Form die Angaben, die erforderlich sind, damit der Empfänger die ordnungsgemäße Durchführung der Anpassung auf der Grundlage des Rentenbescheides nachvollziehen kann. ²Allgemeine Angaben können in einem der Anpassungsmitteilung beigefügten Merkblatt erfolgen.
(4) Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung und des Merkblatts sind für jede Anpassung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service zu vereinbaren.
(5) Einwendungen gegen die Anpassungsmitteilung leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.
(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.
(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.
Viertes Kapitel: Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben
(1) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung auf Verlangen
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service regeln das Nähere durch Vereinbarung.
(1) Der Renten Service soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten Ausweis zur Verfügung stellen, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann. ²Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, hat er den Ausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung im Hinblick auf den beigefügten Ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird.
(2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
(3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. ²Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß Rentner den Ausweis unmittelbar von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung erhalten. ²Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(1) Der Renten Service erteilt für die Träger der Rentenversicherung Auskünfte über die Höhe der ausgezahlten Geldleistungen und andere ihm zur Verfügung stehende Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforderlichen Umfang der Auskünfte.
(2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem maschinellen Verfahren. ²Auskünfte im schriftlichen Verfahren werden vom Renten Service nur erteilt, wenn es im Einzelfall zum Einstieg in das maschinelle Verfahren notwendig ist.
(3) Auskünfte an Landes- oder Kommunalbehörden werden nur über zentrale Vermittlungsstellen erteilt, die von den Ländern eingerichtet werden und deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt (Kopfstellen).
(4) Soweit die Träger der Rentenversicherung berechtigt sind, für die Erteilung der Auskünfte von den Empfängern eine Erstattung von Verwaltungsgebühren oder Auslagen zu verlangen, sollen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service vereinbaren, daß der Renten Service Auskünfte nur gegen eine entsprechende Kostenerstattung erteilt. ²Die erstatteten Beträge sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Vergütungsabrechnung (§ 35 Abs. 3) gutzubringen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß der Renten Service für sie im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholt. ²Der Renten Service ist berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforderlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist.
(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Auskünften.
(1) Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). ²Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um beim Tod des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. ²Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fünftes Kapitel: Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen und Abrechnung
(1) Die Vorschüsse sollen den zu erwartenden Ausgaben für die Auszahlung der Geldleistungen entsprechen. ²Sie sind auf Grund der Zahlungsergebnisse des Vormonats und des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgesetzt.
(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse
(2) (weggefallen)
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.
(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.
(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. ²Die Deutsche Post AG stellt für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. ³Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.
(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(1) Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten
(2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.
(3) Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. ²Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.
Sechstes Kapitel: Vergütung
(1) Der Renten Service hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
(2) Die Vergütung ist angemessen, wenn sie die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 3 Abs. 3) anfallenden
abdeckt und die Erwirtschaftung eines angemessenen Selbstfinanzierungsbeitrags des Renten Service im Bereich der Deutschen Post AG ermöglicht.
(3) Der Vergütungsanspruch richtet sich
(1) Das Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service für jede Zahlung wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Post AG geregelt. ²Die Vereinbarung gilt auch für die Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG nach Maßgabe des § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. ³Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, finden die §§ 317 bis 319 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, wobei Dritte im Sinne von § 317 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen sind.
(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen Zuschlag
(3) (weggefallen)
(4) Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist die gesamte Tätigkeit des Renten Service für die Auszahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche Anpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit diese nicht nach § 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten. ²Für weitere Anpassungen (§§ 17 bis 19), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften (§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der Renten Service ein angemessenes zusätzliches Entgelt verlangen; Leistungseinschränkungen auf anderen Gebieten sind zu verrechnen. ³Das zusätzliche Entgelt wird für den Bereich der Rentenversicherung durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 festgesetzt. ⁴Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Renten Service auf den Abgleich der Sterbefallmitteilungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1), beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,013 Euro je Bestandsfall und Monat.
(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.
(1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.
(2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). ²Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. ³Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen fällig.
(3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.
Siebtes Kapitel: Schlußvorschriften
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