Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheiden
- b)
- Gestellkonstruktionen unterscheiden
- c)
- Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwenden
- d)
- Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwenden
- e)
- technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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2 | Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
- b)
- Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigen
- d)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachten
- e)
- Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren
- f)
- Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen
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g): Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen | | 2 |
3 | Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen
- c)
- Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
- d)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- e)
- Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
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4 | |
- f)
- Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen
- g)
- vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen
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4 | Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegen
- b)
- Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
- c)
- Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
- d)
- Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen
- e)
- Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgen
- f)
- Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführen
- g)
- Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
- h)
- Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten
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i): Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten | | 4 |
5 | Vorpolstern und Konfektionieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Polstertechniken unterscheiden und anwenden
- b)
- Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten
- c)
- Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauen
- d)
- Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereiten
- e)
- tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen
- f)
- Federungen mit Abdeckungen überspannen
- g)
- Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzen
- h)
- Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen
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i): Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen | | 4 |
6 | Auswählen und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheiden
- b)
- Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauen
- c)
- elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauen
- d)
- Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montieren
- e)
- Zusatzelemente unterscheiden und einbauen
- f)
- gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten
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7 | Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
- b)
- Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen
- c)
- Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern
| 12 | |
d): Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen | | 6 |
8 | Entwickeln und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeiten
- c)
- Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden
- d)
- Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen
- e)
- Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
- f)
- bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen
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9 | Endmontage und Qualitätskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringen
- b)
- Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen
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- c)
- Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montieren
- d)
- Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigen
- e)
- Polstermöbel instand setzen
- f)
- Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren
- g)
- Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten
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Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
- b)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachten
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellen
- d)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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- e)
- Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
- f)
- Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- g)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren
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6 | betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
- b)
- auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren
- c)
- gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhalten
- d)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen
| 4 | |
e): Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen | | 4 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
- Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheiden
- b)
- Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentieren
- c)
- Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
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- d)
- Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- e)
- Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
- f)
- Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
- g)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
- h)
- Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
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