Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1. – 12. Monat | 13. – 18. Monat | 19. – 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) | | |
I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| | - e)
- Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)
- persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)
- Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
- Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
- Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)
- Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- k)
- ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- l)
- mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
| |
I.3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
I.3.3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | - a)
- Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur pharmazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten
- b)
- über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in der Arzneimittelherstellung, insbesondere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle, Auskunft geben
- c)
- Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal, insbesondere Personalhygiene, durchführen
- e)
- Inprozesskontrolle statistisch auswerten
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaßnahmen, durchführen
| 11 | | |
| | - g)
- pharmazeutische Dokumentationen durchführen
- h)
- qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen
- i)
- Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unternehmen darstellen und deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen
- j)
- Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebsmitteln und Personal durchführen
- k)
- korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inprozesskontrolle einleiten
| | | 16 |
I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | - a)
- die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)
- Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
| 2 | | |
I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | - a)
- Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)
- Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)
- Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen einleiten
- d)
- Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
| 6*) | | |
I.3.6 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | - a)
- Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)
- zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
| | | 2*) |
I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) | | | | |
I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | - a)
- Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)
- Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funktionsplänen und Verfahrensvorschriften erklären
| 2 | | |
| | c): Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte Situation anpassen | | | 4 |
I.4.2 | Aufgaben im Team lösen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | - a)
- Problemlösungsmethoden anwenden
- b)
- Kommunikationsregeln anwenden; Kommunikationsmittel einsetzen
- c)
- Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
| 4 | | |
I.4.3 | Informations- beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | - a)
- Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch englischsprachige, nutzen
- b)
- Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbesondere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicherheitsdaten und -hinweise beachten
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | - a)
- betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
- mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
- Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
| | | 6 |
I.5 | Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | - a)
- Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundlagen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduktion sowie Reaktionstypen und physikalische Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszustandsänderungen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- b)
- die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren, Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden
- c)
- mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
- d)
- mit Lösemitteln umgehen
- e)
- mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft, umgehen
| 4 | | |
| | - f)
- Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise, unterscheiden
- g)
- Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelstabilität durchführen
- h)
- Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbarkeit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arzneistoffe, unterscheiden
- i)
- Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- j)
- Ansatzberechnungen durchführen
- k)
- Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen
- l)
- Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
| | 12 | |
I.6 | Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | - a)
- physikalische Größen und Stoffkonstanten, insbesondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität, Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
- b)
- Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
| 4 | | |
I.7 | Pharmazeutische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | - a)
- Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik durchführen, insbesondere zerkleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillieren, extrahieren, homogenisieren, mischen
- b)
- mikrobiologische Arbeitstechniken und Methoden zur Keimzahlreduzierung anwenden
| 12 | | |
I.8 | Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | - a)
- Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
- Messwerte erfassen und auswerten, Maßnahmen zur Beseitigung von Messfehlern veranlassen
| 3 | | |
- c)
- Prozesse steuern
- d)
- Prozesse regeln
| | | 4 |
I.9 | Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | - a)
- rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und Verpackung von Arzneimitteln beachten
- b)
- Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirksamkeit sowie Zusammensetzung und Bioverfügbarkeit unterscheiden
- c)
- Granulat und nicht-überzogene Tabletten herstellen sowie Inprozesskontrollen durchführen
- d)
- Creme herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- e)
- Injektionslösung herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- f)
- Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Einsetzbarkeit unterscheiden
| | 14 | |
I.10 | Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | - a)
- Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren
- b)
- Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel lagern
- c)
- Wareneingangskontrollen durchführen
| 4 | | |
Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1. – 12. Monat | 13. – 18. Monat | 19. – 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
II.1 | Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1) | - a)
- feste Arzneimittel nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
- b)
- Mahl-, Sieb-, Misch- und Dosieranlagen nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, bedienen und warten
- c)
- Granulatoren, Tablettenpressen, Dragier- und Lackieranlagen sowie Anlagen zur Kapselherstellung nach ihren Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, bedienen und warten
| | | 12
|
| | - d)
- Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in fester Form unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
- e)
- Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von festen Arzneiformen durchführen
| | | |
II.2 | Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 2) | - a)
- halbfeste und flüssige Arzneiformen sowie Zäpfchen nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
- b)
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und warten
- c)
- Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in halbfester und flüssiger Form sowie von Zäpfchen unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
- d)
- Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen sowie von Zäpfchen durchführen
| | | 12 |
II.3 | Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 3) | - a)
- sterile Arzneimittel nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung beschreiben
- b)
- Räume und Einrichtungen für die Herstellung und Verpackung von sterilen Arzneiformen vorbereiten
- c)
- unterschiedliche Methoden der Sterilisation und Keimreduktion anwenden
- d)
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von sterilen Arzneiformen unterscheiden, bedienen und warten
- e)
- Einrichtungen zur Verpackung von Arzneimitteln in steriler Form unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuereinrichtungen überprüfen
- f)
- chargenbezogene und nichtchargenbezogene Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von sterilen Arzneiformen durchführen
- g)
- optische Kontrollen an parenteralen Arzneimitteln durchführen
| | | 12 |
II.4 | Galenik für feste Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 4) | - a)
- Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von festen Arzneiformen durchführen, Verfahren auswählen, Prozessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten
- b)
- Formulierungsentwicklung oder -optimierung für feste Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse auswerten
| | | 12 |
II.5 | Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 5) | - a)
- Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von halbfesten und flüssigen Arzneiformen durchführen, Verfahren auswählen, Prozessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten
- b)
- Formulierungsentwicklung oder -optimierung für halbfeste und flüssige Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse auswerten
| | | 12 |
II.6 | Galenik für sterile Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 6) | - a)
- Verfahrensentwicklung oder -optimierung für die Herstellung von sterilen Arzneiformen durchführen, dabei Verfahren auswählen, Prozessparameter ermitteln, Ergebnisse, insbesondere tabellarisch und grafisch, darstellen und auswerten
- b)
- Formulierungsentwicklung oder -optimierung für sterile Arzneiformen durchführen, Hilfsstoffe auswählen, Messdaten erfassen und Versuchsergebnisse auswerten
| | | 12 |
II.7 | Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungs- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 7) | - a)
- Messgeräte sowie Messwertaufnehmer justieren und kalibrieren, Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Überwachungs-, Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen überprüfen und warten
- c)
- Anlagen und Anlagenteile einrichten, instandhalten und überprüfen sowie bei Störungen Maßnahmen ergreifen
- d)
- Steuerungseinrichtungen prüfen und einstellen
- e)
- Steuerungseinrichtungen warten
- f)
- Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen
| | | 12 |
II.8 | Instrumentelle Analytik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 8) | - a)
- Proben für analytische Bestimmungen vorbereiten
- b)
- Volumetrie mit verschiedenen Indikationsmethoden durchführen
- c)
- Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen chromatografischen Methoden durchführen
- d)
- Gehaltsbestimmungen mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden durchführen
- e)
- Freisetzungsuntersuchungen durchführen
| | | 6 |
II.9 | Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 9) | - a)
- bei der Erstellung einer Herstellungsvorschrift und einer Herstellungsanweisung mitwirken
- b)
- Anweisungen und Pläne zur Personalhygiene und betrieblichen Hygiene entwickeln
- c)
- Kalibrierung, Qualifizierung und Validierung planen, entwickeln, organisieren und dokumentieren
- d)
- betriebliches Dokumentationssystem und technische Zulassungsdokumentation anwenden
- e)
- Unterweisungen zu Richtlinien, Anweisungen und Vorschriften vorbereiten und durchführen
- f)
- vorbereitende Maßnahmen für interne und externe Inspektionen durchführen
| | | 12
|
| | - g)
- bei Selbstinspektionen mitwirken sowie Ergebnisse bewerten, Maßnahmen einleiten und deren Umsetzung sicherstellen
- h)
- die Bearbeitung von internen und externen Reklamationen sicherstellen
| | | |
II.10 | Elektrotechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 10) | - a)
- „die fünf Sicherheitsregeln“ anwenden
- b)
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom bei unterschiedlichen Netzsystemen ergreifen
- c)
- elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Dreiphasenwechselstromkreis messen
- d)
- Installationsschaltungen für ein-, mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen herstellen
- e)
- Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumentieren
- f)
- elektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltungen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmen
- g)
- Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten
- h)
- Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden
| | | 12 |
II.11 | Prüfen und Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 11) | - a)
- Primär- und Sekundärpackmittel aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Glas und Kunststoff, prüfen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie Statuskennzeichnung vornehmen
- b)
- an der Entwicklung von Packmitteln mitwirken
| | | 6 |
II.12 | Logistik und Lagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 12) | - a)
- Lagerbedingungen und -organisation für unterschiedliche Güter beurteilen
- b)
- Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften der Lagerung zuweisen
- c)
- Umschlagsaufgaben im Rahmen des logistischen Konzeptes planen und die Durchführung organisieren
- d)
- Störungen im logistischen System feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen
- e)
- Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten
| | | 6 |
II.13 | Herstellen und Verpacken von Diagnostika (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 13) | - a)
- Funktionsweisen diagnostischer Produkte beschreiben
- b)
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Diagnostika unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- c)
- Einrichtungen zur Verpackung von Diagnostika unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- d)
- Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von Diagnostika durchführen
| | | 12 |
II.14 | Biotechnologische Wirkstoffgewinnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 14) | - a)
- GLP- und GMP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe beachten
- b)
- Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachten
- c)
- grundlegende Methoden des Gentransfers beschreiben
- d)
- Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten
- e)
- Anlagen zur Fermentation, vom Labor bis zum industriellen Maßstab, unterscheiden, bedienen und warten
- f)
- Kulturen durch Filtrieren, Zentrifugieren und Hochdruckhomogenisieren aufarbeiten
- g)
- Trennleistung von Chromatografiesäulen berechnen, Chromatografiesäulen für die Trennung vorbereiten und regenerieren
- h)
- Proteine durch unterschiedliche chromatografische Verfahren trennen
- i)
- Inprozesskontrollen bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführen
- j)
- Sauerstoffpartialdruck, osmotischen Druck und Leitfähigkeit messen
- k)
- Prozessleitsysteme zur Regelung von Fermentations-, Chromatografie- und Membrantrennprozessen einsetzen
- l)
- Anlagen mit CIP- und SIP-Technik reinigen und sterilisieren
- m)
- biologisches Material entsorgen
| | | 24 |
II.15 | Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 15) | - a)
- therapeutische Systeme nach ihren galenischen Formen bezüglich Aufbau und Anwendung unterscheiden
- b)
- Maschinen und Anlagen zur Herstellung von therapeutischen Systemen unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- c)
- Einrichtungen zur Verpackung von therapeutischen Systemen unterscheiden, bedienen und warten, Kontroll- und Steuerungseinrichtungen überprüfen
- d)
- Inprozesskontrollen bei der Herstellung und Verpackung von therapeutischen Systemen durchführen
| | | 12 |
II.16 | Internationale Kompetenz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 16) | - a)
- fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwenden
- b)
- Auskünfte in einer Fremdsprache geben
- c)
- im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen
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