(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
(3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt die zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere geeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind.
(4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung des Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
(5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar 2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antragstellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen.
(6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:
(2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben:
(3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. ²Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. ³Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden. ⁴§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
(1) Durch die Prüfungen ist jeweils festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes besitzt.
(2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil.
(3) Im fachtheoretischen Teil der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. ²Für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse hat der Prüfling fachtypische Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. ³Die Nutzung von Multiple Choice-Verfahren ist zulässig. ⁴Die Prüfungszeit für den schriftlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 60 Minuten nicht übersteigen. ⁵Die Prüfungszeit für den mündlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 30 Minuten nicht übersteigen. ⁶Bei den Aufgabenstellungen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu Grunde zu legen. ⁷Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu Grunde zu legen.
(4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. ²Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden.
(5) Im fachpraktischen Teil der Prüfung der Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Beratungssituation durchzuführen und hierüber ein situationsbezogenes Fachgespräch zu führen. ²Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden.
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt. ²Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. ³Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen. ⁴Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen. ⁵Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. ⁶Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes sein, über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. ²Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig vor dem Prüfungstermin öffentlich bekannt. ³Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich zu erfolgen.
(3) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. ²Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit und in geheimer Beratung gefasst. ³Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. ²Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. ³Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen. ⁴Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. ⁵Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis sowie der auf dieser Basis ausgestellte Sachkundenachweis nach § 2 einzuziehen.
(5) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. ²Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. ³Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. ⁴Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 3 und 4 oder § 3 Absatz 3 und 5 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen und gesondert zu bewerten. ²Für die Bewertung der Leistungen ist die im Bildungsbereich übliche sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen Muster auszustellen.
(9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden. ²In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(10) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. ²In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.
(1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen.
(1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat die zuständige Behörde die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern, wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessenkonflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes besteht.
(3) Derjenige, der für die Durchführung einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer mit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der Registriernummer des Sachkundenachweises der Teilnehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme der anerkennenden Behörde zu übermitteln.
(4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes.
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Herr/Frau . . . . . . . . . . | |
geboren am . . . . . . . . . . | in . . . . . . . . . . |
hat am . . . . . . . . . . | |
die Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit | |
im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes | |
im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes | |
mit folgenden Ergebnissen bestanden: |
Prüfungsergebnis | Note |
Fachtheoretischer Teil | |
Schriftliche Prüfung | . . . . . . . |
Mündliche Prüfung | . . . . . . . |
Fachpraktischer Teil | . . . . . . |
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
Hiermit wird bestätigt, dass | |
Herr/Frau* . . . . . . . . . . (Name des Sachkundigen) | |
geboren am: . . . . . . . . . . (Geburtstag) | |
am . . . . . . . . . . an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Maßnahme), | |
anerkannt durch . . . . . . . . . . (Bezeichnung der anerkennenden Behörde) | |
zur Sachkunde nach § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes teilgenommen hat. | |
. . . . . . . . . . . . . (Ausstellungsort) | |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name desjenigen, der für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist) |
. . . . . . . . . . (Datum) |
. . . . . . . . . . (Unterschrift) |
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