Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder des Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine berichterstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. ²Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen im Sinne des Absatzes 4 für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
(4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen.
(5) Im Falle der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist,
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließlich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind oder für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013.
(3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mitteilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für individuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem 31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der Bescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
(4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012 vollständig eingegangen sind.
(1) Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) wird aufgehoben.
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1100 | Erstmalige Zulassung |
1101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird | 25 000 bis 129 100 |
1102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 12 300 bis 55 200 |
1103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 21 300 bis 100 000 |
1104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 24 900 bis 113 700 |
1105 | Im Falle von Beizmitteln | 27 600 bis 128 400 |
1106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 24 600 bis 112 500 |
1107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 9 500 bis 44 300 |
1200 | Erneuerung einer Zulassung |
1201 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird | 13 400 bis 60 200 |
1202 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 6 700 bis 30 100 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1300 | Erstmalige Zulassung |
1301 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird | 14 800 bis 53 200 |
1302 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 7 400 bis 26 800 |
1400 | Erneuerung einer Zulassung |
1401 | Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird | 10 400 bis 37 100 |
1402 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5 200 bis 18 600 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2100 | Erstmalige Zulassung |
2101 | Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird | 28 200 bis 163 100 |
2102 | Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 12 300 bis 55 800 |
2103 | Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 21 300 bis 98 200 |
2104 | Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 24 600 bis 110 400 |
2105 | Im Falle von Beizmitteln | 26 600 bis 118 200 |
2106 | Im Falle von Keimhemmungsmitteln | 24 900 bis 112 100 |
2107 | Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 12 400 bis 56 100 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2200 | Erstmalige Zulassung |
2201 | Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst | 18 500 bis 70 000 |
2202 | Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 7 100 bis 26 000 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
2300 | Erstmalige Zulassung |
2301 | Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebührennummern 2302 bis 2306 erfasst wird | 33 400 bis 136 000 |
2302 | Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 13 250 bis 53 000 |
2303 | Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere | 14 700 bis 73 400 |
2304 | Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 26 350 bis 114 300 |
2305 | Erstmalige Zulassung von Beizmitteln | 32 470 bis 130 000 |
2306 | Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln | 28 450 bis 114 000 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
3100 | Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 105 bis 430 |
3200 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung | 55 bis 290 |
3300 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs | 150 bis 8 100 |
3400 | Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen | 500 bis 18 400 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4100 | Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag | 6 850 bis 27 850 |
4101 | Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag | 3 250 bis 16 350 |
4200 | Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag | 3 400 bis 24 100 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
5100 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes | 2 800 bis 8 400 |
5200 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 5 300 bis 21 200 |
5300 | Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist | 530 bis 2 150 |
5400 | Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 530 bis 3 200 |
5500 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1400 bis 6 400 |
5600 | Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 2 650 bis 10 600 |
5700 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG | 330 bis 2 025 |
5800 | Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG | 330 bis 2 025 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
6100 | Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 210 bis 2 125 |
6200 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG | 105 bis 2 125 |
6300 | Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 320 bis 6 450 |
6400 | Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungsdokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden | 10 bis 70 |
6500 | Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG | 200 |
6600 | Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG | 650 bis 10 800 |
6700 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG | 4 100 bis 16 400 |
6800 | Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18 Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG | 4 100 bis 16 400 |
6900 | Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 1 400 bis 6 400 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
7100 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 127 400 bis 251 600 |
7200 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 63 700 bis 176 100 |
7300 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 63 700 bis 176 100 |
7400 | Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 31 850 bis 123 300 |
7500 | Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten | 5 300 bis 21 200 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
8100 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 63 700 bis 176 100 |
8200 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 31 850 bis 123 300 |
8300 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 | 31 850 bis 140 900 |
8400 | Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten | 15 925 bis 98 600 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
9100 | Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG | 350 bis 2 000 |
9200 | Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG | 2 850 bis 5 700 |
9250 | Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes | 55 bis 4 000 |
9300 | Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung | 150 bis 400 |
9400 | Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels | 150 |
9500 | Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 PflSchG | 450 |
9600 | Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 5 PflSchG | 250 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
10000 | Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung des Antrags | 60 bis 185 |
Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile |
10100 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung) | 300 bis 12 500 |
10200 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 300 bis 15 700 |
10300 | rückentragbare Motorgeräte | 300 bis 4 400 |
10400 | tragbare Nebelgeräte | 300 bis 3 200 |
10500 | handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) | 300 bis 2 500 |
10600 | handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel | 300 bis 1 850 |
10700 | Beizgeräte für Saatgut | 300 bis 8 800 |
10800 | Spritzgeräte für Luftfahrzeuge | 300 bis 12 500 |
10900 | Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge | 300 bis 15 700 |
10950 | sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämpfung) | 300 bis 10 800 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
11100 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) | 1 000 bis 4 400 |
11200 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 630 bis 3 200 |
11300 | Schläuche | 320 bis 1 250 |
11400 | Pumpen | 440 bis 1 900 |
11500 | andere Geräteteile | 250 bis 3 700 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
12100 | Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 130 bis 7 900 |
12300 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile | 70 bis 7 900 |
12400 | erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 60 bis 1 550 |
12500 | für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 10100 bis 11500 | 130 bis 7 900 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
13100 | Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebührennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags | 60 bis 185 |
13200 | Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 140 bis 550 |
13300 | Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG | 140 bis 550 |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
14000 | Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG | 1 000 bis 3 000 |
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