Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. ²Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. ³Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. ⁴§ 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre aufzubewahren. ²Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.
(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß
(2) Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.
(1) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.
(2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).
(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
(2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. ²Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlängern. ³Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht eingerechnet.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. ²Die Bekanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
(2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. ²Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.
(2) Stehen in den Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft.
(2) (weggefallen)
1. | eine monatliche Vergütung von |
Euro 1,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 15,00 | |
Euro 1,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 30,00 | |
Euro 2,00 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 50,00 | |
Euro 2,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 100,00 | |
Euro 3,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 150,00 | |
Euro 4,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 200,00 | |
Euro 5,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 250,00 | |
Euro 6,50 | bei einem Darlehen bis einschließlich |
Euro 300,00. | |
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung. | |
2. | Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden. |
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