Verordnung über die Berufsausbildung zum Pelzveredler/zur Pelzveredlerin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 6, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe a und b, Nr. 11 Buchstabe a sowie Nr. 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden fünf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben an mindestens drei verschiedenen Fellarten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 1) | a) | einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen und beachten | |||
c) | Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom und mit Chemikalien erläutern | |||
d) | Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit erhalten | |||
e) | Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern, funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen | |||
f) | Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten | |||
g) | arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbelästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und beachten | |||
h) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||
2 | Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufgaben der Fabrikations- und Verwaltungsabteilungen sowie ihr Zusammenwirken erläutern | |
b) | Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen | |||
c) | Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung für Auszubildende erläutern | |||
d) | Unterlagen für die Lohnberechnung und Methoden für die Lohnfindung nennen | |||
e) | Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten von Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern | |||
3 | Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen (§ 3 Nr. 3) | a) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten und ihre Bedeutung begründen | |
b) | Arbeitsgeräte, Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen pflegen und instandhalten | |||
c) | Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschinen nach Betriebsanleitungen erhalten, Störungen feststellen und melden | |||
4 | Annehmen und Lagern der Rohfelle (§ 3 Nr. 4) | a) | Unterschiede zwischen wichtigen Rohfellarten nennen, Zustand der Rohfelle beurteilen | 2 |
b) | Zweck und Arten der Konservierung von Rohfellen erläutern | |||
c) | Fehler in Rohfellen feststellen und ihre Folgen für die anschließende Veredlung beschreiben | |||
d) | Ware annehmen, auspacken, zählen, Kundenzeichen einstempeln | |||
e) | Lagerung von Rohfellen sowie Bedeutung der Schädlingsbekämpfung erläutern | |||
f) | Produktionspartien zusammenstellen und wiegen | |||
g) | wichtige Weiterverarbeitungsgänge für Rohfelle unterschiedlicher Art erläutern | |||
5 | Bearbeiten der Felle in der Wasserwerkstatt(§ 3 Nr. 5) | a) | Aufgabe und Arbeitsweise der Maschinen erläutern, Maschinen bedienen | 2 |
b) | Rohfelle einweichen, beim Ansetzen von Pickeln, Beizen und anderen Bädern mitwirken, Wirkung der Chemikalien erläutern | |||
6 | Bearbeiten der Felle an der Kürschnerbank (§ 3 Nr. 6) | a) | Felle glattlegen und Langziehen | 5 | 1 |
b) | Felle durcharbeiten und vorrichten | |||
c) | Felle ausstoßen, rumziehen und fertigmachen | |||
d) | Felle am Strick witten und ohrenziehen | |||
e) | Felle bakeln und schlichten | |||
f) | Felle ganzfleischen | |||
7 | Behandeln von Weichware (§ 3 Nr. 7) | a) | Weichware aufschneiden und wenden | 2 |
b) | Felle mit der Schere breitmachen, Krallen ziehen | |||
c) | beschädigte Felle aussortieren | 1 | ||
8 | Bearbeiten der Felle an der Kreismessermaschine(§ 3 Nr. 8) | a) | Felle abreißen | 1 |
b) | Felle fleischen, nachfleischen und beschneiden | 3 | 5 | |
c) | Felle dünnschneiden | |||
d) | Messer an der Kreismesserschleifmaschine schleifen | |||
9 | Bearbeiten der Felle an der Entfleischmaschine (§ 3 Nr. 9) | a) | geweichte Felle an der Entfleischmaschine entfleischen und durcharbeiten | 1 |
b) | Entfleischmaschine einstellen sowie ihre Zylinder schleifen | 1 | ||
10 | Walken der Felle(§ 3 Nr. 10) | a) | Walkfaß be- und entladen | 1 |
b) | Felle einfetten | |||
c) | Aufgabe und Arbeitsweise der Walkmaschine erläutern, Felle walken, Fettungseffekt an den gewalkten Fellen prüfen | 1 | ||
11 | Läutern der Felle(§ 3 Nr. 11) | a) | Aufgabe und Arbeitsweise der Läuter- und Schütteltonnen sowie des Läutermaterials erklären, Maschinen bedienen | 1 |
b) | Läutermaterial und Zusätze entsprechend dem vorgeschriebenen Arbeitsablauf auswählen, zugeben und bewerten | 1 | ||
c) | Zusammenhang zwischen der Dauer des Läuterns, der Auswahl des Läutermaterials und den Zusätzen im Hinblick auf den Qualitätsausfall bei Fellen unterschiedlicher Haar- und Lederstruktur erklären | |||
12 | Bakeln der Felle(§ 3 Nr. 12) | a) | Bakelmaschine bedienen und einstellen, Messer schleifen, Aufgabe und Arbeitsweise der Bakelmaschine erläutern | 2 |
b) | Felle ausstoßen, gutbakeln, rumziehen und schlichten | |||
13 | Trocknen und Entfetten der Felle (§ 3 Nr. 13) | a) | gefettete Felle trocknen, unterschiedliche Trockenverfahren nennen und ihre Auswirkung auf das Fell erläutern, Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Trockenverfahren beschreiben | 2 |
b) | Felle entfetten, Zweck und Vorgang des Entfettens erläutern | |||
14 | Mitwirken beim Färben, Grotzieren und Reservieren der Felle (§ 3 Nr. 14) | a) | bei einfachen Laborfärbungen mitwirken | 1 |
b) | pH-Wert-Messungen durchführen | |||
c) | beim Ansetzen von Bädern mitwirken, wichtige Chemikalien nennen | |||
d) | beim Grotzieren von Fellen mitwirken, Unterschiede zwischen Spritz- und Siebdruckverfahren sowie Reservierung erläutern | |||
e) | beim Rupfen, Scheren, Rasieren und Bügeln von Fellen mitwirken, Zweck dieser Arbeitsgänge erläutern | |||
15 | Bearbeiten der Felle an der Witt-, Streck- und Schleifmaschine (§ 3 Nr. 15) | a) | Felle an der Witt- und Streckmaschine bearbeiten | 1 | 1 |
b) | Felle an der Schleifmaschine bearbeiten | |||
16 | Fertigmachen der Pelzfelle zur Auslieferung (§ 3 Nr. 16) | a) | beim Strecken, Rauhen, Wenden, Einstreichen und Glattlegen der Pelzfelle mitwirken | 1 |
b) | Pelzfelle nach Kundenstempel aussortieren und zählen | |||
c) | Pelzfelle nach ihrer Qualität bewerten, Veredlungsfehler und ihre Ursachen nennen, Beseitigung der Fehler erläutern |
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