Paßgesetz
- Erster Abschnitt: Paßvorschriften
§ 8 Paßentziehung
Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.
- Paßgesetz
- Erster Abschnitt: Paßvorschriften
- Zweiter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften