Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung und damit die Befähigung:
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung wahrnehmen zu können:
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung.
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung umfasst:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. ²Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierenden schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer anschließenden mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs nach § 5 zu prüfen.
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweist.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung nach § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. ²Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten und den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu können. ²Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. ³Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. ²Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Prüfungsteil „Zusammenarbeit im Betrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinwirken zu können. ²Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.
(8) Wurden in nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die Handlungsbereiche:
(2) Der Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und Fertigungstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse bei der Herstellung von Produkten unter Berücksichtigung des ökonomischen und ökologischen Einsatzes von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen, organisieren und überwachen zu können. ²Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der verfahrens- und fertigungstechnischen Prozesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten zu können. ³Beim Einsatz neuer Maschinen und Anlagenteile sowie bei der Veränderung von Materialien sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und bei Abweichungen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von mess-, steuerungs- und regeltechnischen Einrichtungen Prozesse bewerten, steuern und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einsetzen, führen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzelnen, geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Entwicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsorganisation und Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Organisation und Optimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können. ²Dazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. ²Dazu gehört, den Arbeitsschutz zu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. ³Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem Verhalten und Handeln angeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbewussten Handelns und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(12) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung produktbezogener sowie anlagen- und verfahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine betriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren, darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt einen der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll:
(13) In den Handlungsbereichen „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ und „Führung und Organisation“ ist unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe zu prüfen. ²Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. ³Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. ⁴Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Führung und Organisation“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. ⁵Kern der Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs. ⁶Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. ⁷Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(14) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen anzufertigen sind, und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu prüfen. ²Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsinhalte nach den Absätzen 3 und 4 sowie 6 bis 12 umfassen. ³Mit den Präsentationsunterlagen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. ⁴Im Fachgespräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu beantwortet werden können. ⁵Der Umfang der schriftlichen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten betragen. ⁶Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Präsentationsunterlagen stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage zur Verfügung. ⁷Die Präsentationsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindestens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung zu stellen. ⁸Die Form der Präsentation und der Einsatz angemessener Präsentationstechniken stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. ⁹Die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 45 Minuten. ¹⁰Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die einzelnen Prüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung sind wie folgt zu gewichten:
(15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. ⁶In der praxisbezogenen Aufgabenstellung nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und der „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und die Aufgabenstellung jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den Situationsaufgaben und in der Aufgabenstellung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. ²In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und der Aufgabenstellung einzutragen. ³Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. ⁴Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. ²Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. ³In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
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(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ..................................................................... .............................................................................. . ............................................................................... .............. | |
geboren am ............................................................................ ................................ | in ............................................................................ ............................................... |
hat am ............................................................................ ........................................ | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, |
bestanden. |
Datum ......................................................................... .................... |
Unterschrift(en) .............................................................. ................. |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau | |
geboren am | in |
hat am | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
Punkte | Note |
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen | |
Prüfungsbereiche: | |
Rechtsbewusstes Handeln | |
Betriebswirtschaftliches Handeln | |
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung | |
Zusammenarbeit im Betrieb | |
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten |
II. Handlungsspezifische Qualifikationen | |
Punkte | Note |
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technologie der Papier- und Kunststoffverarbeitung“ | |
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Organisation“ | |
3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt | |
Datum |
Unterschrift(en) |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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