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Pachtkreditgesetz

Pachtkreditgesetz

§ 16

(1) Die Einsicht der bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. ²Soweit die Einsicht gestattet ist, kann die Erteilung von Abschriften verlangt werden. ³Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf Antrag von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu bescheinigen, daß bei dem Amtsgericht kein Verpfändungsvertrag niedergelegt worden ist.