Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen.
(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe,
(1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museumswesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzeichenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). ²Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen.
(3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungszwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
(1) Die Stiftung wird finanziert durch
(2) Die Höhe des Zuschusses der Postnachfolgeunternehmen wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. ²Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. ³Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die Postnachfolgeunternehmen den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium.
(3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen. ²Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen.
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens elf Mitgliedern. ²Es setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertretern des Bundes, der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG sowie aus zwei Vertretern aus dem technischen und allgemeinen Museumswesen. ³Die Deutsche Postbank AG ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. ⁴Ein weiteres Mitglied kann vom Bundesrat benannt werden. ⁵Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bundesministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ⁶Die Vertreter der Unternehmen werden auf Vorschlag des jeweiligen Unternehmens, die Vertreter des Museumswesens werden auf Vorschlag des Deutschen Museumsbundes e.V. bestellt. ⁷Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes der Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen. ²Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die das Bundesministerium der Finanzen festsetzt.
(4) Zur Förderung des Stiftungszwecks können auf Antrag auch Vertreter anderer Unternehmen oder Privatpersonen in das Kuratorium aufgenommen werden. ²Der Antrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. ³Die Genehmigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. ⁴Vorher ist das Kuratorium anzuhören. ⁵Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt waren, erfolgen.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. ²Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, faßt es seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ³Der Vertreter des Bundesrates und die beiden Vertreter des technischen und allgemeinen Museumswesens haben nur beratende Stimme.
(7) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.
(8) Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Das Nähere regelt die Satzung.
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Dazu zählt insbesondere:
(2) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Kurators. ²Es kann von ihm jederzeit Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
(1) Der hauptamtliche Kurator und sein ständiger Vertreter werden vom Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.
(2) Der Kurator und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglieder des Kuratoriums oder deren Stellvertreter sein.
(3) Gegenüber dem Kurator wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
(1) Der Kurator hat die Beschlüsse des Kuratoriums auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen. ²Das Nähere, insbesondere die Aufgabenabgrenzung zwischen dem Kurator und den Museumsleitern, regelt die Satzung.
(2) Der Kurator vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen, Beamte zu haben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung der Postnachfolgeunternehmen auch die Überleitung der Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen auf die Stiftung im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. ²Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen.
(4) Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer finden die für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Vorschriften Anwendung. ²Für die auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Abschnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend.
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
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