Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. ²Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.
(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.
(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.
(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. ²Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. ³Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.
(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. ²Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. ³Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.
(1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. ²§ 2 gilt entsprechend.
(2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. ²Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.
(1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben werden. ²Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, soll das Standesamt eine Abschrift oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.
(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben.
(1) Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. ²Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. ²Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.
(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.
(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
Kapitel 2: Personenstandsregister
Abschnitt 1: Betrieb elektronischer Personenstandsregister
(1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister bestehen aus Registereinträgen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind.
(2) Die Registereinträge enthalten die für die Beurkundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz erforderlichen Daten einschließlich der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des beurkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1.
(3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in dem entsprechenden Personenstandsregister gespeichert.
(4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.
(1) Für den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. ²Es dürfen nur Anlagen und Programme verwendet werden, die den anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Registerdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung tragen. ³Die zu treffenden Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
(2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass
(1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass
(2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird.
(3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass
(4) Das Bundesministerium des Innern kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären.
(1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet werden.
(2) Die für die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu überprüfen. ²Die Registereinträge sind bei Bedarf auf Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand der Technik entsprechen. ³Bei dieser Übertragung muss die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. ⁴Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos gelöscht werden.
(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:
(2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. ²Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. ³Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.
Abschnitt 2: Führung der Personenstandsregister
(1) Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. ²Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert.
(2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung „E“ für Eheregister, „G“ für Geburtenregister, „L“ für Lebenspartnerschaftsregister und „S“ für Sterberegister unterschieden.
(3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. ²Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.
(1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. ²Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.
(2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. ²Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. ³Der Registernummer wird für die Darstellung des Haupteintrags im elektronischen Personenstandsregister die Folgenummer „0“ angefügt.
(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.
(4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.
(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.
(1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. ²Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.
(2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. ²Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.
(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.
(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.
(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.
(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde.
(2) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. ²Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.
(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. ²Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. ³Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.
(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.
(2) Die Standesämter und die deutschen Auslandsvertretungen dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. ²Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.
(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet.
Kapitel 3: Eheschließung
(1) Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. ²Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. ³Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
(2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. ²Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmeldedaten der Eheschließenden elektronisch übermittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.
(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.
(2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. ²Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.
(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.
Kapitel 4: Lebenspartnerschaft
Kapitel 5: Geburt
(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, gilt die Leibesfrucht als ein tot geborenes Kind im Sinne des § 21 Absatz 2 des Gesetzes, wenn
(3) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 2 Satz 2 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
(1) Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt. ²Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.
(2) Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen. ²Wird später festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen.
(3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetretenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.
(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. ²Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.
(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. ²Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prüfung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes beurkundet wird.
(5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.
(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. ²Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.
(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.
(1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.
(2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.
(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. ²Erhält das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist auch dies zu vermerken.
Kapitel 6: Sterbefall
(1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.
(2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt des Bergwerkes liegt.
(3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wird.
(4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.
(5) Ist der Sterbeort bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen. ²§ 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.
(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. ²Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.
(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.
(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
(1) In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. ²Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses aufzunehmen.
(2) Die Sammlung nach Absatz 1 kann elektronisch geführt werden. ²Die elektronische Führung erfolgt durch eine ersetzende Digitalisierung der Beschlüsse als Bilddatei. ³Aus den Beschlüssen können Daten, die zur eindeutigen Identifizierung, zum Auffinden eines Beschlusses und zur Erstellung einer Bescheinigung nach Absatz 3 erforderlich sind, in das elektronische Suchverzeichnis des Standesamts I in Berlin übernommen werden.
(3) Aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag Bescheinigungen oder beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend für das bis zum 31. Dezember 2008 geführte Buch für Todeserklärungen anzuwenden.
Kapitel 7: Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften
(1) In den Personenstandseinträgen wird den Ehegatten und Lebenspartnern, den Eltern des Kindes und dem letzten Ehegatten oder Lebenspartner der verstorbenen Person ein Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung zugeordnet. ²Die Felder erhalten fortlaufende Nummern, beginnend mit der Nummer 1. und stellen die Verbindung zu den Hinweisen des Registereintrags her.
(2) Im Geburtenregister wird bei der Erstbeurkundung der Geburt der Person, die das Kind geboren hat, die Nummer „1.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen. ²Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, wird die Nummer „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen. ³Satz 1 gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind. ⁴Satz 2 gilt für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, nur dann, wenn sich die Vaterschaft aus § 1592 Nummer 3 BGB ergibt.
(3) Die Annahme eines Kindes wird im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung dokumentiert, wobei weibliche Annehmende als „Mutter“ und männliche Annehmende als „Vater“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen werden. ²Soweit annehmende Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Elternteil“ zu bezeichnen.
(4) Im Eheregister werden den Ehegatten die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Ehemann“, weibliche Personen als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. ²Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ zu bezeichnen.
(5) Im Lebenspartnerschaftsregister werden den Partnern die Nummern „1.“ und „2.“ zugeordnet und männliche Personen als „Lebenspartner“, weibliche Personen als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. ²Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
(6) Im Sterberegister wird der letzte männliche Ehegatte der verstorbenen Person als „Ehemann“ und der letzte weibliche Ehegatte als „Ehefrau“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. ²Der letzte männliche Lebenspartner der verstorbenen Person wird als „Lebenspartner“ und der letzte weibliche Lebenspartner als „Lebenspartnerin“ in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung eingetragen. ³Soweit Personen weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind sie als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ zu bezeichnen.
(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. ²Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen.
(3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. ²Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen. ³Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. ⁴Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.
(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde. ²Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.
(1) Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland. ²Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.
(2) Die Anzeige der Sterbefälle obliegt dem Bundesarchiv. ²Geht dem Bundesarchiv gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. ³In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.
(3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. ²Das Standesamt des Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.
(1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem Recht unterliegt. ²Gleiches gilt für die Bestimmung des Namens eines Kindes nach deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet werden soll.
(2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten. ²Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden.
Kapitel 8: Berichtigungen
(1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss. ²Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit.
(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63.
(4) Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder familienrechtlichen Bezeichnungen kann die Eintragung nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes durch eine Folgebeurkundung richtig gestellt werden. ²Gleiches gilt auch bei der Fortführung von Hinweisen. Derartige Richtigstellungen bedürfen keiner Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2.
Kapitel 9: Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
Abschnitt 1: Personenstandsurkunden
(1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. ²Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. ³Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. ⁴Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.
(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.
(3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. ²Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.
(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen. ²Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. ³Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.
(1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.
(2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. ²Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.
(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben
(4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen. ²Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen.
(5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich zu sperren.
(6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. ²Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.
(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbeeintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. ²Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterberegister ergeben.
(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.
(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. ²Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.
(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben
(4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.
Abschnitt 2: Benutzung der Personenstandsregister
(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.
(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.
(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.
Abschnitt 3: Mitteilungen
(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:
(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:
(3) (weggefallen)
(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:
(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:
(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.
(7) Die Mitteilung soll enthalten:
(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.
(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:
(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:
(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
(1) Das Standesamt, das die Eheschließung oder die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:
(1) Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beurkundet, hat dies mitzuteilen:
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:
(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.
(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:
(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:
(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das
(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. ²Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft. ³Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall, gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1 entsprechend.
(3) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert. ²Die Mitteilung ist nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.
(4) Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten. ²Neben den aufgeführten Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sind. ³Mitteilungen an ausländische Behörden auf Grund internationaler Übereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. ²Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. ²Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. ²Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
(4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. ²Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.
(1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können.
(2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. ²Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. ³Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten.
(3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.
Kapitel 10: Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. ²Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. ³Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe „Sicherungsregister“ zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.
(2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. ²Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. ³Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.
(3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.
(1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen. ²Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.
(2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags aufgenommen. ²Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeurkundung einbezogen.
(3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortführung auf Allongen. ²Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Siegel des Standesamts zu sichern.
(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen
(2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. ²Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.
(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.
(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. ²Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. ³Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. ⁴Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. ⁵Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.
(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. ²Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. ³Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. ⁴Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. ⁵Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.
(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. ²Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.
(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. ²Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.
(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. ²An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.
(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.
(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung
(2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.
(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt.
(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.
(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.
(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften.
(2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | |
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung1 |
Allgemeine Registerangaben für alle Register | ||||
0001 | Name des Standesamts | X | X | |
0010 | Standesamtsnummer | z. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes Standesamt | X | X |
0011 | Art des Registers | G = Geburtenregister E = Eheregister L = Lebenspartnerschaftsregister S = Sterberegister | X | X |
0012 | Eintragsnummer | z. B. „334“ für die 334. Beurkundung einer Geburt eines Jahres; bei Stilllegung des Eintrags z. B. 334-1 für die erneute Beurkundung zu dieser Eintragsnummer | X | X |
0013 | Jahr des Eintrags | Bei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen Beurkundung | X | X |
0014 | Nummer der Folgebeurkundung | Beispiel: „3“ für die 3. Folgebeurkundung zu einem Haupteintrag | X | |
0020 | Anlass der Beurkundung | z. B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, Berichtigung | X | X |
0030 | Anlass eines Hinweises | z. B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des Verstorbenen | X | |
0040 | Datum der Wirksamkeit | Wirksamkeit einer Folgebeurkundung | X | |
0045 | Datum der Stilllegung | Wirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags | 1) | |
0048 | Sperrvermerk | 1) | ||
0049 | Datum Sperrvermerk | Datum des Fristablaufs eines Sperrvermerks | 1) | |
0050 | Ort der Beurkundung | X | X | |
0051 | Datum der Beurkundung | X | X | |
0052 | Name der Urkundsperson | X | X | |
0053 | Funktionsbezeichnung | Unterscheidung nach männlichen oder weiblichen Standesbeamten | X | X |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | |
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung1 |
Geburtenregister | ||||
Angaben zur Geburt | ||||
1040 | Tag der Geburt | X | X | X |
1041 | Stunde und Minute der Geburt | X | X | |
1050 | Ort der Geburt | X | X | X |
1051 | Geburtsort, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X |
1052 | Geburtsort, Straße | X | X | |
1053 | Geburtsort, Hausnummer | X | X | 2) |
1055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) |
1057 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X | X |
1090 | Art der Geburt | Nur bei Totgeburt | X | X |
Angaben zum Kind | ||||
1101 | Familienname/Geburtsname | Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes | X | X | X |
1102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
1105 | Vornamen | X | X | X |
1106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
1119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht des Kindes | X | |
1120 | Geschlecht | X | X | |
1130 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
1180 | Deutsche Staatsangehörigkeit | Nur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAG | X | |
1199 | Familiennamensführung nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern | X | |
Angaben zu den Eltern | ||||
1. | Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde | X | X | X | 4) |
1200 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: „1. Mutter“ | X | X | 4) |
1201 | Familienname | X | X | X |
1202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
1203 | Geburtsname | X | X | X |
1204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
1205 | Vornamen | X | X | X |
1206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
1220 | Geschlecht | X | X | |
1230 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
1240 | Tag der Geburt | X | ||
1250 | Ort der Geburt | X | ||
1255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
1257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | |
1270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
1271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
1275 | Registernummer | Beispiel: G 399/2010 | X | |
1280 | Staatsangehörigkeit | X | ||
1299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X |
2. | Die Nummer dient der Zuordnung von Hinweisen und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Geburtsurkunde | X | X | X | 4) |
1300 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Mutter“ oder „Vater“ angegeben werden; bei Folgebeurkundungen sind Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, als „Elternteil“ anzugeben, Beispiel: 2. Vater“ | X | X | 4) |
1301 | Familienname | X | X | X |
1302 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
1303 | Geburtsname | X | X | X |
1304 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
1305 | Vornamen | X | X | X |
1306 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
1320 | Geschlecht | X | X | |
1330 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
1340 | Tag der Geburt | X | ||
1350 | Ort der Geburt | X | ||
1355 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
1357 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | |
1370 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
1371 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
1375 | Registernummer | Beispiel: G 1499/2009 | X | |
1380 | Staatsangehörigkeit | X | ||
1399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X |
Eheschließung der Eltern | ||||
1440 | Tag der Eheschließung | X | ||
1450 | Ort der Eheschließung | X | ||
1457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | |
1470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
1471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
1475 | Registernummer | Beispiel: E 67/2009 | X | |
Ehe des Kindes | ||||
1540 | Tag der Eheschließung | X | ||
1550 | Ort der Eheschließung | X | ||
1555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
1557 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | |
1570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
1571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
1575 | Registernummer | Beispiel: E 288/2030 | X | |
1590 | Art der Eheauflösung | Beispiel: Scheidung oder Tod | X | 3) |
1591 | Datum der Eheauflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | X | 3) |
1592 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 3) |
1593 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 3) |
1595 | Registernummer/Aktenzeichen | X | 3) | |
Lebenspartnerschaft des Kindes | ||||
1640 | Tag der Begründung | X | ||
1650 | Ort der Begründung | X | ||
1655 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
1657 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | |
1670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
1671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
1675 | Registernummer | Beispiel: L 12/2009 | X | |
1690 | Art der Auflösung der Lebenspartnerschaft | Beispiel: Aufhebung oder Tod | X | 3) |
1691 | Datum der Auflösung | Wirksamkeitsdatum oder Todestag | X | 3) |
1692 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 3) |
1693 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 3) |
1695 | Registernummer/Aktenzeichen | X | 3) | |
Kind des Kindes | ||||
1701 | Familienname | Angabe des aktuellen Geburtsnamens des Kindes | X | |
1705 | Vornamen | X | ||
1740 | Tag der Geburt | X | ||
1750 | Ort der Geburt | X | ||
1755 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
1757 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | |
1770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
1771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
1775 | Registernummer | Beispiel: G 475/2031 | X | |
1790 | Art der Geburt | Nur bei Totgeburt | X | 2) |
Testamentsverzeichnis | ||||
1890 | Testamentsverzeichnisnummer | X | 5) | |
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes | ||||
1940 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | |
1942 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war | X | |
1950 | Sterbeort | X | ||
1955 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
1957 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | |
1960 | Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | 2) |
1962 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) |
1963 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) |
1964 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | |
1965 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | 2) |
1970 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | |
1971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
1975 | Registernummer/Aktenzeichen | X |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | |
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung1 |
Eheregister | ||||
Angaben zur Ehe | ||||
2040 | Tag der Eheschließung | Ggf. Tag der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe | X | X |
2050 | Ort der Eheschließung | Ggf. Ort der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe | X | X |
2051 | Ort der Eheschließung, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | 2) |
2055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
2057 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | X |
Angaben zur Lebenspartnerschaft bei Umwandlung in eine Ehe | ||||
2060 | Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft | Tag der Begründung einer zu dieser Ehe umgewandelten Lebenspartnerschaft | X | X | X | 4) |
2070 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | 4) |
2071 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | 4) |
2075 | Registernummer | X | 4) | |
2078 | Namensbestimmung | Gemeinsamer Familienname ist Name des Ehegatten zu 1., zu 2. oder Doppelname | X | |
Angaben zu den Ehegatten | ||||
1. | Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde | X | X | X | 4) |
2100 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Ehemann“ | X | X | 4) |
2101 | Familienname (vor Eheschließung) | X | X | X |
2102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
2103 | Geburtsname (vor Eheschließung) | X | X | X |
2104 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
2105 | Vornamen (vor Eheschließung) | X | X | X |
2106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
2111 | Familienname in der Ehe | X | X | X |
2112 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
2113 | Geburtsname in der Ehe | X | X | X |
2114 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
2115 | Vornamen in der Ehe | X | X | X | 2) |
2116 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) |
2119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | |
2120 | Geschlecht | X | X | 2) |
2130 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
2140 | Tag der Geburt | X | X | X |
2150 | Ort der Geburt | X | X | |
2155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) |
2157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X |
2170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
2171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2175 | Registernummer | X | ||
2180 | Staatsangehörigkeit | X | ||
2. | Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Eheurkunde | X | X | X | 4) |
2200 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“ oder „Ehemann“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Ehefrau“ | X | X | 4) |
2201 | Familienname (vor Eheschließung) | X | X | X |
2202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
2203 | Geburtsname (vor Eheschließung) | X | X | X |
2204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
2205 | Vornamen (vor Eheschließung) | X | X | X |
2206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
2211 | Familienname in der Ehe | X | X | X |
2212 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
2213 | Geburtsname in der Ehe | X | X | X |
2214 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
2215 | Vornamen in der Ehe | X | X | X | 2) |
2216 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) |
2219 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | |
2220 | Geschlecht | X | X | 2) |
2230 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
2240 | Tag der Geburt | X | X | X |
2250 | Ort der Geburt | X | X | |
2255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) |
2257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X |
2270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
2271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2275 | Registernummer | X | ||
2280 | Staatsangehörigkeit | X | ||
Auflösung der Ehe | ||||
2390 | Art der Eheauflösung | Beispiel: Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach Todeserklärung | X | |
2391 | Datum der Eheauflösung | Wirksamkeitsdatum | X | |
2392 | Behörde | Funktionsbezeichnung | X | |
2393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2395 | Registernummer/Aktenzeichen | X | ||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. | ||||
2440 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | |
2442 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war | X | |
2450 | Sterbeort | X | ||
2455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
2457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | |
2460 | Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | |
2462 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) |
2463 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) |
2464 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | |
2465 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | |
2470 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | |
2471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2475 | Registernummer/Aktenzeichen | X | ||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. | ||||
2540 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | |
2542 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war | X | |
2550 | Sterbeort | X | ||
2555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
2557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | |
2560 | Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | |
2562 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) |
2563 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) |
2564 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | |
2565 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | |
2570 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | |
2571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2575 | Registernummer/Aktenzeichen | X | ||
Neue Ehe zu 1. | ||||
2640 | Tag der Eheschließung | X | ||
2650 | Ort der Eheschließung | X | ||
2657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | |
2670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
2671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2675 | Registernummer | X | ||
Neue Ehe zu 2. | ||||
2740 | Tag der Eheschließung | X | ||
2750 | Ort der Eheschließung | X | ||
2757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | |
2770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
2771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2775 | Registernummer | X | ||
Neue Lebenspartnerschaft zu 1. | ||||
2840 | Tag der Begründung | X | ||
2850 | Ort der Begründung | X | ||
2857 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | |
2870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
2871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2875 | Registernummer | X | ||
Neue Lebenspartnerschaft zu 2. | ||||
2940 | Tag der Begründung | X | ||
2950 | Ort der Begründung | X | ||
2957 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | |
2970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
2971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
2975 | Registernummer | X |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | |
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung1 |
Lebenspartnerschafts- register | ||||
Angaben zur Lebenspartnerschaft | ||||
3040 | Tag der Begründung | X | X | |
3050 | Ort der Begründung | X | X | |
3051 | Ort der Begründung, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X | 2) |
3055 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
3057 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | X |
3070 | Behörde der Begründung | Angabe einer vom Standesamt abweichenden Begründungsbehörde | X | |
3078 | Namensbestimmung | Gemeinsamer Familienname ist Name des Lebenspartners zu 1., zu 2. oder Doppelname | X | |
Angaben zu den Lebenspartnern | ||||
1. | Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde | X | X | X | 4) |
3100 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „1. Lebenspartner“ | X | X | 4) |
3101 | Familienname (vor Begründung) | X | X | X |
3102 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
3103 | Geburtsname (vor Begründung) | X | X | X |
3104 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
3105 | Vornamen (vor Begründung) | X | X | X |
3106 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
3111 | Familienname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X |
3112 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
3113 | Geburtsname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X |
3114 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
3115 | Vornamen in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | 2) |
3116 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) |
3119 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | |
3120 | Geschlecht | X | X | 2) |
3130 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
3140 | Tag der Geburt | X | X | X |
3150 | Ort der Geburt | X | X | |
3155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) |
3157 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X |
3170 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
3171 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3175 | Registernummer | X | ||
3180 | Staatsangehörigkeit | X | ||
2. | Diese Elementbezeichnung dient der Zuordnung der weiteren Datenfelder sowie der Hinweise und Folgebeurkundungen im Registerausdruck und in der Lebenspartnerschaftsurkunde | X | X | X | 4) |
3200 | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „2. Lebenspartner“ | X | X | 4) |
3201 | Familienname (vor Begründung) | X | X | X |
3202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
3203 | Geburtsname (vor Begründung) | X | X | X |
3204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
3205 | Vornamen (vor Begründung) | X | X | X |
3206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
3211 | Familienname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X |
3212 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
3213 | Geburtsname in der Lebenspartnerschaft | X | X | X |
3214 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
3215 | Vornamen in der Lebenspartnerschaft | X | X | X | 2) |
3216 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X | 2) |
3219 | Recht der Namensführung | Verweis auf maßgebliches Recht | X | |
3220 | Geschlecht | X | X | 2) |
3230 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
3240 | Tag der Geburt | X | X | X |
3250 | Ort der Geburt | X | X | |
3255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) |
3257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X |
3270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
3271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3275 | Registernummer | X | ||
3280 | Staatsangehörigkeit | X | ||
Auflösung oder Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe | ||||
3390 | Art der Auflösung | Beispiel: Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in Ehe | X | |
3391 | Datum der Auflösung | Wirksamkeitsdatum | X | |
3392 | Behörde | Funktionsbezeichnung | X | |
3393 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3395 | Registernummer/Aktenzeichen | X | ||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 1. | ||||
3440 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | |
3442 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war | X | |
3450 | Sterbeort | X | ||
3455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
3457 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | |
3460 | Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | |
3462 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) |
3463 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) |
3464 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | |
3465 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | |
3470 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | |
3471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3475 | Registernummer/Aktenzeichen | X | ||
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit zu 2. | ||||
3540 | Todestag | Datum aus Sterbeeintrag | X | |
3542 | Sterbezeitraum | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war | X | |
3550 | Sterbeort | X | ||
3555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
3557 | Sterbeort, Staat | Nur bei Tod im Ausland | X | |
3560 | Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | |
3562 | Festgestellter Todestag | Datum | X | 2) |
3563 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | 2) |
3564 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | |
3565 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | |
3570 | Registerbehörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | |
3571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3575 | Registernummer/Aktenzeichen | X | ||
Neue Ehe zu 1. | ||||
3640 | Tag der Eheschließung | X | ||
3650 | Ort der Eheschließung | X | ||
3657 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | |
3670 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
3671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3675 | Registernummer | X | ||
Neue Ehe zu 2. | ||||
3740 | Tag der Eheschließung | X | ||
3750 | Ort der Eheschließung | X | ||
3757 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | |
3770 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
3771 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3775 | Registernummer | X | ||
Neue Lebenspartnerschaft zu 1. | ||||
3840 | Tag der Begründung | X | ||
3850 | Ort der Begründung | X | ||
3857 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland | X | |
3870 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
3871 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3875 | Registernummer | X | ||
Neue Lebenspartnerschaft zu 2. | ||||
3940 | Tag der Begründung | X | ||
3950 | Ort der Begründung | X | ||
3957 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland | X | |
3970 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
3971 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
3975 | Registernummer | X |
Nr. | Datenfelder | Anmerkungen | Verwendung | |
Haupteintrag | Folgebeurkundung | Hinweis | Suchfeld | Beschränkung1 |
Sterberegister | ||||
Angaben zum Sterbefall | ||||
4140 | Todestag | Datum | X | X | X |
4141 | Todeszeit | Uhrzeit | X | X |
4142 | Sterbezeitraum (Datumsangaben) | Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person mit Sicherheit tot war | X | X | X |
4143 | Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben) | Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war | X | X |
4144 | Todeszeit (nicht exakt) | Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen … Uhr) feststeht | X | X | 2) |
4150 | Sterbeort | Bei unbekanntem Sterbeort auch Auffindungsort | X | X | X |
4151 | Sterbeort, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X |
4152 | Sterbeort, Straße | X | X | |
4153 | Sterbeort, Hausnummer | X | X | |
4155 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) |
4157 | Sterbeort, Staat | Nur bei Sterbefall im Ausland | X | X | X |
4199 | Tot aufgefunden | Nur bei Nacherfassung | X | X |
Angaben zur verstorbenen Person | ||||
4201 | Familienname | X | X | X |
4202 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
4203 | Geburtsname | X | X | X |
4204 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
4205 | Vornamen | X | X | X |
4206 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
4220 | Geschlecht | X | X | 2) |
4230 | Religion/Weltanschauung | X | X | |
4240 | Tag der Geburt | X | X | X |
4250 | Ort der Geburt | X | X | |
4255 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | X | 2) |
4257 | Staat der Geburt | Nur bei Geburt im Ausland | X | X |
4270 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
4271 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
4275 | Registernummer | X | ||
4290 | Anschrift, Straße | X | X | |
4291 | Anschrift, Hausnummer | X | X | |
4293 | Anschrift, Ort | X | X | |
4294 | Anschrift, Ortsteil | Bei landesrechtlicher Vorgabe | X | X |
4297 | Anschrift, Staat | Nur bei Wohnort im Ausland | X | X |
4299 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X |
Familienstand der verstorbenen Person | ||||
4300 | Familienstand | X | X | |
4300A | Familienrechtliche Bezeichnung | Es können die Bezeichnungen „Ehefrau“, „Ehemann“, „Lebenspartner“ oder „Lebenspartnerin“ angegeben werden; Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören, sind als „Ehepartner“ oder „Lebenspartner“ anzugeben, Beispiel: „Lebenspartnerin“ | X | X | 4) |
4301 | Familienname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | |
4302 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Familiennamens | X | X |
4303 | Geburtsname des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | |
4304 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Geburtsnamens | X | X |
4305 | Vornamen des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | |
4306 | Ausländische Namensart | Bezeichnung einer ausländischen Namensform des Vornamens | X | X |
4320 | Geschlecht des Ehegatten, Ehe- oder Lebenspartners | X | X | |
4399 | Identität nicht nachgewiesen | Nur bei nicht nachgewiesener Identität | X | X |
Ehe der verstorbenen Person | ||||
4440 | Tag der Eheschließung | X | ||
4450 | Ort der Eheschließung | X | ||
4455 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
4457 | Staat der Eheschließung | Nur bei Eheschließung im Ausland | X | |
4470 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
4471 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
4475 | Registernummer | X | ||
4477 | Führungsort Heiratseintrag | Bei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.) | X | |
Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person | ||||
4540 | Tag der Begründung | X | ||
4550 | Ort der Begründung | X | ||
4555 | Nähere Kennzeichnung des Ortes | Kreis, Verwaltungsbezirk o. ä. | X | 2) |
4557 | Staat der Begründung | Nur bei Begründung im Ausland | X | |
4570 | Registerbehörde | Funktionsbezeichnung | X | |
4571 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
4575 | Registernummer | X | ||
Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit der verstorbenen Person | ||||
4660 | Todeserklärung, gerichtliche Feststellung der Todeszeit | Beschlussdatum | X | |
4662 | Festgestellter Todestag | Datum | X | |
4663 | Festgestellte Todeszeit | Uhrzeit | X | |
4664 | Staat | Nur bei Todeserklärung im Ausland | X | |
4665 | Aufhebung der Todeserklärung | Beschlussdatum | X | |
4670 | Behörde/Gericht | Funktionsbezeichnung | X | |
4671 | Behördenname | Ortsbezeichnung | X | |
4675 | Registernummer/Aktenzeichen | X |
Eheregister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Ort, Tag der Eheschließung |
Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft |
1. | (Ehemann, Ehefrau, Ehepartner) |
Familienname vor der Ehe |
Geburtsname vor der Ehe |
Vorname(n) vor der Ehe |
Geschlecht |
Ort, Tag der Geburt |
Religion |
Familienname in der Ehe |
Geburtsname in der Ehe |
Vorname(n) in der Ehe |
2. | (Ehefrau, Ehemann, Ehepartner) |
Familienname vor der Ehe |
Geburtsname vor der Ehe |
Vorname(n) vor der Ehe |
Geschlecht |
Ort, Tag der Geburt |
Religion |
Familienname in der Ehe |
Geburtsname in der Ehe |
Vorname(n) in der Ehe |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Zu 1. |
Geburtseintrag |
Staatsangehörigkeit |
Recht Namensführung |
Zu 2. |
Geburtseintrag |
Staatsangehörigkeit |
Recht Namensführung |
Zu 1. und 2. |
Namensbestimmung |
Lebenspartnerschaftseintrag |
Folgebeurkundung |
Eheregister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Beurkundete Daten |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Hinweisdaten |
Lebenspartnerschaftsregister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Ort, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft |
1. | (Lebenspartner, Lebenspartnerin) |
Familienname vor der Begründung |
Geburtsname vor der Begründung |
Vorname(n) vor der Begründung |
Geschlecht |
Ort, Tag der Geburt |
Religion |
Familienname in der Lebenspartnerschaft |
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft |
Vorname(n) in der Lebenspartnerschaft |
2. | (Lebenspartner, Lebenspartnerin) |
Familienname vor der Begründung |
Geburtsname vor der Begründung |
Vorname(n) vor der Begründung |
Geschlecht |
Ort, Tag der Geburt |
Religion |
Familienname in der Lebenspartnerschaft |
Geburtsname in der Lebenspartnerschaft |
Vorname(n) in der Lebenspartnerschaft |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Zu 1. |
Geburtseintrag |
Staatsangehörigkeit |
Recht Namensführung |
Zu 2. |
Geburtseintrag |
Staatsangehörigkeit |
Recht Namensführung |
Zu 1. und 2. |
Namensbestimmung |
Folgebeurkundung |
Lebenspartnerschaftsregister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Beurkundete Daten |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Hinweisdaten |
Geburtenregister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Tag, Uhrzeit der Geburt |
Ort der Geburt |
Kind |
Geburtsname |
Vorname(n) |
Geschlecht |
Religion |
1. | (Mutter) |
Familienname |
Geburtsname |
Vorname(n) |
Geschlecht |
Religion |
2. | (Vater) |
Familienname |
Geburtsname |
Vorname(n) |
Geschlecht |
Religion |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Zu 1. und 2. |
Ort, Tag der Eheschließung |
Eheeintrag |
Zu 1. |
Ort, Tag der Geburt |
Geburtseintrag |
Staatsangehörigkeit |
Zu 2. |
Ort, Tag der Geburt |
Geburtseintrag |
Staatsangehörigkeit |
Kind |
Staatsangehörigkeit |
Recht Namensführung |
Folgebeurkundung |
Geburtenregister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Beurkundete Daten |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Hinweisdaten |
Sterberegister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Tag, Uhrzeit des Todes |
Ort des Todes |
Verstorbene Person |
Familienname |
Geburtsname |
Vorname(n) |
Geschlecht |
Ort, Tag der Geburt |
Letzter Wohnsitz |
Religion |
Familienstand |
(Ehemann, Ehefrau, Ehepartner, Lebenspartner, Lebenspartnerin) |
Familienname |
Geburtsname |
Vorname(n) |
Geschlecht |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Verstorbene Person |
Geburtseintrag |
Ort, Tag der Eheschließung |
Eheeintrag1 |
Führungsort Heiratseintrag |
Folgebeurkundung |
Sterberegister |
Standesamt, Nummer |
Registernummer |
Anlass der Beurkundung |
Beurkundete Daten |
Ort, Tag der Beurkundung |
Urkundsperson |
Hinweise |
Registernummer |
Hinweisdaten |
Standesamt | |
Ort, Tag | |
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erschienen heute zur Eheschließung (bei bestehender Lebenspartnerschaft, begründet am …, Standesamt …, Reg. Nr. L …/…) | |
1. | |
Vorname(n) | |
Familienname | |
Geburtsname | |
Geschlecht | |
Staatsangehörigkeit | |
Religion | |
wohnhaft in | |
Geburtstag, Geburtsort | |
Standesamt, Registernummer | |
ausgewiesen durch | |
und 2. | |
Vorname(n) | |
Familienname | |
Geburtsname | |
Geschlecht | |
Staatsangehörigkeit | |
Religion | |
wohnhaft in | |
Geburtstag, Geburtsort | |
Standesamt, Registernummer | |
ausgewiesen durch | |
Als Zeugen waren anwesend: | |
Weiterhin erschien als Dolmetscher für die …………… Sprache: Er wurde über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt belehrt. Er erklärte – unter Berufung auf seinen allgemein geleisteten Eid –, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. | |
Der Standesbeamte fragte die Eheschließenden, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen ergeben haben, die ihre tatsächlichen Verhältnisse der Ehevoraussetzungen betreffen. Auf die Frage des Standesbeamten erklärten die Eheschließenden, dass keine entsprechenden Änderungen eingetreten sind. Sodann fragte der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Eheschließenden bejahten diese Frage. Der Standesbeamte sprach aus, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien. | |
Zur Namensführung in der Ehe gaben die Ehegatten keine/folgende Erklärung ab: | |
Dadurch ergibt sich folgende Namensführung in der Ehe: | |
1. (Ehemann/Ehefrau/Ehepartner) | |
Familienname | |
Vorname(n) | |
Geburtsname | |
2. (Ehefrau/Ehemann/Ehepartner) | |
Familienname | |
Vorname(n) | |
Geburtsname | |
Vorgelesen [in deutscher und …………… Sprache] genehmigt und unterschrieben |
Siegel |
Urkundsperson. |
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