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Personenstandsgesetz

Personenstandsgesetz

  • Kapitel 4: Lebenspartnerschaft

§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. ²Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. ³Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.