Personenstandsgesetz
- Kapitel 4: Lebenspartnerschaft
§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. ²Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. ³Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.
- Personenstandsgesetz
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Führung der Personenstandsregister
- Kapitel 3: Eheschließung
- Abschnitt 1: Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- Abschnitt 2: Fortführung des Eheregisters
- Kapitel 4: Lebenspartnerschaft
- Kapitel 5: Geburt
- Abschnitt 1: Anzeige und Beurkundung
- Abschnitt 2: Besonderheiten
- Abschnitt 3: Fortführung des Geburtenregisters
- Kapitel 6: Sterbefall
- Abschnitt 1: Anzeige und Beurkundung
- Abschnitt 2: Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
- Kapitel 7: Besondere Beurkundungen
- Abschnitt 1: Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- Abschnitt 2: Familienrechtliche Beurkundungen
- Kapitel 8: Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
- Abschnitt 1: Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
- Abschnitt 2: Gerichtliches Verfahren
- Kapitel 9: Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Abschnitt 1: Beweiskraft; Personenstandsurkunden
- Abschnitt 2: Benutzung der Personenstandsregister
- Kapitel 10: Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
- Kapitel 11: Verordnungsermächtigungen
- Kapitel 12: Übergangsvorschriften