(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.
(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
Abschnitt 1: Genehmigung auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Leistung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). ²Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung zugeordnet werden. Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen:
(3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise dahin gehend zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des Absatzes 2 orientieren und den Anforderungen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes entsprechen. ²Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. ²Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren Märkten tätig sind.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 prüft die Regulierungsbehörde insbesondere, ob bei der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. ²Im Übrigen kann die Regulierungsbehörde Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten. ³Dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.
(4) Soweit die nach § 2 Abs. 2 nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, gelten sie als Aufwendungen, die für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig sind. ²Diese Aufwendungen sowie andere neutrale Aufwendungen werden im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. ³Dabei sind insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen auch aus sozialen Gründen als sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20 Abs. 2 des Gesetzes anerkennen.
Abschnitt 2: Genehmigungen auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
(1) Die Regulierungsbehörde hat zunächst das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen festzustellen.
(2) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 umfassen
(3) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit Wettbewerb zu berücksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat neben dem Inhalt der Körbe nach § 1 Abs. 2 insbesondere zu bestimmen, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen Voraussetzungen weitere Dienstleistungen in einen bestehenden Korb aufgenommen, Dienstleistungen aus einem Korb herausgenommen oder Preisdifferenzierungen bei bereits aus einem Korb herausgenommenen oder Preisdifferenzierungen bei bereits in einen Korb aufgenommenen Dienstleistungen durchgeführt werden können.
(6) Zur Vorgabe der Maßgrößen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Nachweise zur Verfügung zu stellen.
(1) Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Regulierungsbehörde ermöglichen, die Einhaltung der nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. ²Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Regulierungsbehörde nach § 4 Abs. 5 festgelegten Referenzzeitraum enthalten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.
(3) Sofern die nach § 4 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden, soll die Regulierungsbehörde die Genehmigung für einen Entgeltantrag im Rahmen der Entgeltgenehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes innerhalb von zwei Wochen erteilen.
Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen
(1) In den Fällen der §§ 24 und 25 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, ihr Nachweise nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie sonstige sachgerechte Nachweise vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde stellt den Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung fest und teilt dies dem betroffenen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes mit.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 2 sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 4 in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. ²Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 soll sie dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(2) Bei Entgeltanträgen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten Entgelte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
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