Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises sind folgende Gebühren zu erheben:
(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. ²Wird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger Personalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr nach Satz 1 zu erheben.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Personalausweisverordnung.
(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
(1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Personalausweises nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes eingeschaltet wird.
(2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. ²Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
(3) Für die Entsperrung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 26 der Personalausweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.
(6) Gebührenfrei sind
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