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Personalausweisgesetz

Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

  • Abschnitt 8: Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift

§ 34 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1.
die Muster der Ausweise zu bestimmen,
2.
die Einzelheiten der technischen Anforderungen an die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten zu regeln,
3.
die Einzelheiten zu regeln über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,
4.
die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach § 12 Absatz 2 Satz 2 zu regeln,
5.
die Herstellung des Personalausweises und die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort zu regeln,
6.
die Einzelheiten der Aushändigung und den Versand des Personalausweises zu regeln,
7.
die Änderung von Daten des Personalausweises wie den Namen oder die Anschrift zu regeln,
8.
die Einzelheiten zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises und des Vor-Ort-Auslesens zu regeln,
9.
die Einzelheiten
a)
der Geheimnummer,
b)
der Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber sowie
c)
der Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennworts
festzulegen,
10.
die sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen festzulegen, die vorliegen müssen, damit öffentliche und private Stellen ein Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen und betreiben dürfen, und
11.
die Einzelheiten der Vergabe der Berechtigungen und Berechtigungszertifikate festzulegen.