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Personalausweisgesetz

Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

  • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 3 Vorläufiger Personalausweis

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.