freiRecht
Personalausweisgesetz

Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

  • Abschnitt 4: Berechtigungen; elektronische Signatur

§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. ²§ 21 gilt hierfür entsprechend.