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Personalausweisgesetz

Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

  • Abschnitt 3: Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden

Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. ²Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern verwenden:
1.
die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und
2.
die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.