§ 14 Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
- zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2.
- öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.