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Personalausweisgesetz

Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

  • Abschnitt 2: Ausstellung und Sperrung des Ausweises

§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort

Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises. ²Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. ³Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.