Personalausweisgesetz
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Abschnitt 2: Ausstellung und Sperrung des Ausweises
§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort
Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises. ²Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. ³Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. ⁴Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. ⁵Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.