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Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin wird staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. ²Nach dem 2. Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Orgelbau und
2.
Pfeifenbau
gewählt werden.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
7.
Holz und Holzwerkstoffe,
8.
Be- und Verarbeiten von Holz,
9.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10.
Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen,
11.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien,
12.
Herstellen von Windversorgungsanlagen,
13.
Bau von Windladen,
14.
Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
15.
Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,
16.
Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
17.
Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
18.
Intonieren von Pfeifen,
19.
Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Orgelbau:
a)
Bau von Windladen,
b)
Herstellen von Spieltischteilen,
c)
Bau von Gehäuseteilen,
d)
Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
e)
Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;

2.
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
a)
Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
b)
Herstellen von labialen Metallpfeifen,
c)
Herstellen von labialen Holzpfeifen,
d)
Herstellen von lingualen Pfeifen.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. ²Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. ³Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer 10 Buchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f, Nummer 14 und 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Holzverbindungen herstellen,
2.
Holz- oder Metallwelle anfertigen,
3.
Gewinde schneiden,
4.
Holzpfeife kröpfen,
5.
Pedalobertaste anfertigen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoff,
2.
Werkzeuge,
3.
Holzverbindungen,
4.
Stimmen von Instrumenten,
5.
Geschichte des Instrumentenbaus,
6.
Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen,
7.
Berechnungen zur Maschinenbedienung,
8.
Berechnungen aus der Akustik,
9.
normgerechte Zeichnungen von Orgelteilen.
²Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. ²Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die in der Anlage unter I. ³genannten Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.

1.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)
für die in der Anlage unter I. genannten Fertigkeiten:
aa)
Pfeifen kröpfen,
bb)
Metallpfeifenfuß herstellen,
cc)
Metallpfeifenkörper herstellen,
dd)
gekröpften Windkanal herstellen,
ee)
Rollgalgen für Balgventilsteuerung herstellen,
ff)
labiale und linguale Pfeifen in Oktaven beistimmen;

b)
in der Fachrichtung Orgelbau:
aa)
Balgkasten zinken,
bb)
Rollventil herstellen,
cc)
Notenpult graten,
dd)
Temperatur legen;

c)
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa)
Labium an einer Holzpfeife ausarbeiten,
bb)
Labierschablone aus Metall anfertigen,
cc)
Holzpfeifenstöpsel einpassen und belegen,
dd)
90 Grad Kropf an konischem Becher herstellen.


2.
Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
a)
in der Fachrichtung Orgelbau:
aa)
Tremolosteuerung mit Keilstoßbalg anfertigen,
bb)
eine Oktave gedeckte Holzpfeifen 8' herstellen,
cc)
Magazinbalg herstellen,
dd)
Portativwindlade herstellen;

b)
in der Fachrichtung Pfeifenbau:
aa)
Pedalregister 2' offen zuschneiden und herstellen,
bb)
Prospektfeld anfertigen,
cc)
eine Oktave eines Zungenregisters herstellen.


(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Entwicklung der Orgel im Rahmen der Musik- und Baugeschichte,
b)
Funktionsweisen von Orgeln und Harmonien,
c)
Arten und Eigenschaften der im Orgelbau verwendeten Werkstoffe,
d)
Akustik;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Hebelgesetz,
b)
akustische Berechnungen,
c)
Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,
d)
Berechnungen aus der Pneumatik,
e)
maschinentechnische Berechnungen,
f)
Material- und Lohnberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Darstellung von Orgelteilen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
²Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin


I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1234
1234
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes insbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
b)Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
c)unfallverursachendes Verhalten, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
d)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben
e)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
f)bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen ergreifen
g)arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen und zu deren Vermeidung beitragen
h)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhaben
b)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter verwenden
c)Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Normen anfertigen
d)Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Sägen, schränken und feilen4
b)Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und Ziehklingen schärfen
c)Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen
d)Arbeitsschutzvorrichtungen anwenden4
e)Riementriebe unter Anleitung auflegen und spannen
f)Bearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen
g)Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten
h)Störungen an elektrischen Anlagen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
i)elektrische Handmaschinen bedienen und warten4
k)Leitern und Gerüste aufstellen und instandhalten
7Holz und Holzwerkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Holzarten sowie deren Struktur-und Farbmerkmale nennen12
b)Holz lagern und stapeln
c)Holzfeuchte messen
d)natürliche und künstliche Trocknung des Holzes erläutern
e)Schwinden und Quellen des Holzes erläutern
f)Hölzer nach ihrem Verwendungszweck und ihren für die Verarbeitung wichtigen Eigenschaften auswählen
g)Holz entsprechend seinem Schwind- und Quellmaß auswählen
h)Krankheiten, Schädlinge und Fehler des Holzes und deren Bedeutung für die Verarbeitung nennen
i)Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten, nach Norm bezeichnen und deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten nennen
8Be- und Verarbeiten von Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre Verwendungsmöglichkeiten nennen14
b)Meß- und Anreißarbeiten ausführen
c)Handsägen bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben
d)einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen
e)Handhobel bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben
f)Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln ausführen
g)Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen
h)Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen
i)Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung von Bohrlehren ausführen
k)Holzverbindungen, insbesondere Längen-, Breiten- und Eckverbindungen, herstellen
l)einfache Furnierarbeiten durchführen
m)chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen
9Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)die berufsbezogenen Metalle und ihre Verwendung nennen10
b)Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten ausführen
c)Gewinde schneiden
d)Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Stiften, verbinden
e)Kunststoffarten beschreiben
f)Kunststoffe sägen, bohren und kleben
10Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Arten der Klebstoffe beschreiben6
b)Klebstoffe verwenden
c)Kanten und Flächen verleimen
d)Flächen furnieren6
e)Mittel zur Oberflächenbehandlung nennen
f)Oberflächen beizen, grundieren, lackieren
11Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Hauptbestandteile von Orgeln und Harmonien nennen4
b)Funktionszusammenhänge zwischen den Hauptbestandteilen beschreiben
12Herstellen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Schallschutzkästen für Motorgebläse herstellen10
b)Bälge verschiedener Systeme herstellen
c)Kanäle anfertigen und verlegen
d)Windregulierungseinrichtungen anfertigen und einbauen
e)Funktionstest an Windversorgungsanlagen durchführen
13Bau von Windladen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Verschiedene Ladensysteme erläutern2
b)einfache Windlade oder Windladenmodell herstellen6
c)Ventile und deren Zubehör herstellen
d)Raster anfertigen
e)Verarbeitungseigenschaften von Dichtungs- und Dämpfungsmaterial beschreiben4
f)verschiedene Tremulanten-konstruktionen erläutern
14Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)Konstruktionen von Holzpfeifen beschreiben8
b)Holzpfeifen herstellen
15Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)Konstruktionen von Metallpfeifen beschreiben4
b)einzelne Metallpfeifen herstellen
16Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt (§ 4 Abs. 1 Nr. 16)a)Lager, Lagerwerk und Spieltisch aufstellen4
b)Windladen, Trakturen und Windversorgung einbauen
c)Gehäuse montieren
d)Pfeifen einbauen
17Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17)a)Orgelstimmung und Stimmungssysteme erläutern2
b)Zungenregister stimmen4
c)Labialregister stimmen
d)Harmoniumzungen stimmen
18Intonieren von Pfeifen (§ 4 Abs. 1 Nr. 18)a)Bauarten und Mensuren von Registern beschreiben3
b)Intonationsgrundlagen erläutern
c)Pfeifen für die Vorintonation aufschneiden
19Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Abs. 1 Nr. 19)a)Abbau und Wiederaufbau von Orgeln erläutern10
b)Orgelteile verpacken und lagern
c)defekte oder abgenutzte Teile austauschen
d)Trakturen nachregulieren
e)Funktion verschiedener Systeme überprüfen
f)Wartungsarbeiten an Orgeln durchführen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen:
Fachrichtung Orgelbau
1Bau von Windladen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Windladenteilungen übertragen12
b)Windladenkörper anfertigen
c)Ventile anfertigen
d)Windladen zusammenbauen
e)Stöcke anfertigen
f)Registerbetätigungseinrichtungen montieren
2Herstellen von Spieltischteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Aufbau von Spieltischen erläutern10
b)Einzelteile anfertigen
c)Funktionstest durchführen
3Bau von Gehäuseteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Aufbau von Gehäusen und Schwellern beschreiben8
b)Gehäuse und Schwellerteile herstellen und montieren
4Anfertigen und Montieren von Trakturteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)Verschiedene Traktursysteme beschreiben15
b)Trakturteile anfertigen
c)Trakturteile montieren
5Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Orgelplatz einmessen16
b)Orgel montieren
c)Einzelteile einbauen
d)Orgel einregulieren
Fachrichtung Pfeifenbau
1Herstellen von Platten für Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Metalle, ihre Legierungen sowie deren Einfluß auf das Klangbild nennen6
b)Schmelztemperatur und Legierung bestimmen
c)Platten gießen und hobeln
2Herstellen von labialen Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Bauformen beschreiben18
b)Mensurentabellen und Diagramme lesen
c)Pfeifenmetall zuschneiden
d)Pfeifen anfertigen
3Herstellen von labialen Holzpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Holz auswählen und zuschneiden11
b)Pfeifen anfertigen
4Herstellen von lingualen Pfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Bauformen beschreiben26
b)Mensurentabellen und Diagramme lesen
c)Einzelteile herstellen
d)Pfeifen zusammensetzen

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