Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgel- und Harmoniumbauer/zur Orgel- und Harmoniumbauerin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstaben i und k, Nummer 10 Buchstaben d bis f, Nummer 13 Buchstaben e und f, Nummer 14 und 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. ²Von den 3 Arbeitsproben sollen 2 auf die in der Anlage unter I. ³genannten Fertigkeiten entfallen und eine auf die Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sind.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 | |||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes insbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | ||||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | ||||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||||||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden | ||||
b) | Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben | ||||||
c) | unfallverursachendes Verhalten, berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben | ||||||
d) | Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben | ||||||
e) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | ||||||
f) | bei Entstehungsbränden Sofortmaßnahmen ergreifen | ||||||
g) | arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen und zu deren Vermeidung beitragen | ||||||
h) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | ||||||
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Zeichengeräte handhaben | ||||
b) | technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter verwenden | ||||||
c) | Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Normen anfertigen | ||||||
d) | Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen | ||||||
6 | Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Sägen, schränken und feilen | 4 | |||
b) | Hobeleisen, Stechbeitel, Bohrer und Ziehklingen schärfen | ||||||
c) | Hobel auf ihre Funktion prüfen und einstellen | ||||||
d) | Arbeitsschutzvorrichtungen anwenden | 4 | |||||
e) | Riementriebe unter Anleitung auflegen und spannen | ||||||
f) | Bearbeitungsmaschinen einrichten und bedienen | ||||||
g) | Maschinen und Geräte nach Vorschrift warten | ||||||
h) | Störungen an elektrischen Anlagen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen | ||||||
i) | elektrische Handmaschinen bedienen und warten | 4 | |||||
k) | Leitern und Gerüste aufstellen und instandhalten | ||||||
7 | Holz und Holzwerkstoffe (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Holzarten sowie deren Struktur-und Farbmerkmale nennen | 12 | |||
b) | Holz lagern und stapeln | ||||||
c) | Holzfeuchte messen | ||||||
d) | natürliche und künstliche Trocknung des Holzes erläutern | ||||||
e) | Schwinden und Quellen des Holzes erläutern | ||||||
f) | Hölzer nach ihrem Verwendungszweck und ihren für die Verarbeitung wichtigen Eigenschaften auswählen | ||||||
g) | Holz entsprechend seinem Schwind- und Quellmaß auswählen | ||||||
h) | Krankheiten, Schädlinge und Fehler des Holzes und deren Bedeutung für die Verarbeitung nennen | ||||||
i) | Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten, nach Norm bezeichnen und deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten nennen | ||||||
8 | Be- und Verarbeiten von Holz (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Meß- und Anreißzeuge bezeichnen und ihre Verwendungsmöglichkeiten nennen | 14 | |||
b) | Meß- und Anreißarbeiten ausführen | ||||||
c) | Handsägen bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben | ||||||
d) | einfache Sägeschnitte nach Riß ausführen | ||||||
e) | Handhobel bezeichnen und deren Verwendungszweck beschreiben | ||||||
f) | Hobelarbeiten mit verschiedenen Hobeln ausführen | ||||||
g) | Arbeiten mit Loch- und Stechbeitel ausführen | ||||||
h) | Arbeiten mit Raspel und Feile ausführen | ||||||
i) | Bohrarbeiten einschließlich der Verwendung von Bohrlehren ausführen | ||||||
k) | Holzverbindungen, insbesondere Längen-, Breiten- und Eckverbindungen, herstellen | ||||||
l) | einfache Furnierarbeiten durchführen | ||||||
m) | chemische Holzschutzmaßnahmen durchführen | ||||||
9 | Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) | die berufsbezogenen Metalle und ihre Verwendung nennen | 10 | |||
b) | Meß-, Säge-, Feil-, Bohr- und Biegearbeiten ausführen | ||||||
c) | Gewinde schneiden | ||||||
d) | Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Stiften, verbinden | ||||||
e) | Kunststoffarten beschreiben | ||||||
f) | Kunststoffe sägen, bohren und kleben | ||||||
10 | Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Arten der Klebstoffe beschreiben | 6 | |||
b) | Klebstoffe verwenden | ||||||
c) | Kanten und Flächen verleimen | ||||||
d) | Flächen furnieren | 6 | |||||
e) | Mittel zur Oberflächenbehandlung nennen | ||||||
f) | Oberflächen beizen, grundieren, lackieren | ||||||
11 | Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Hauptbestandteile von Orgeln und Harmonien nennen | 4 | |||
b) | Funktionszusammenhänge zwischen den Hauptbestandteilen beschreiben | ||||||
12 | Herstellen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Schallschutzkästen für Motorgebläse herstellen | 10 | |||
b) | Bälge verschiedener Systeme herstellen | ||||||
c) | Kanäle anfertigen und verlegen | ||||||
d) | Windregulierungseinrichtungen anfertigen und einbauen | ||||||
e) | Funktionstest an Windversorgungsanlagen durchführen | ||||||
13 | Bau von Windladen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Verschiedene Ladensysteme erläutern | 2 | |||
b) | einfache Windlade oder Windladenmodell herstellen | 6 | |||||
c) | Ventile und deren Zubehör herstellen | ||||||
d) | Raster anfertigen | ||||||
e) | Verarbeitungseigenschaften von Dichtungs- und Dämpfungsmaterial beschreiben | 4 | |||||
f) | verschiedene Tremulanten-konstruktionen erläutern | ||||||
14 | Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Konstruktionen von Holzpfeifen beschreiben | 8 | |||
b) | Holzpfeifen herstellen | ||||||
15 | Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | a) | Konstruktionen von Metallpfeifen beschreiben | 4 | |||
b) | einzelne Metallpfeifen herstellen | ||||||
16 | Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) | a) | Lager, Lagerwerk und Spieltisch aufstellen | 4 | |||
b) | Windladen, Trakturen und Windversorgung einbauen | ||||||
c) | Gehäuse montieren | ||||||
d) | Pfeifen einbauen | ||||||
17 | Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) | a) | Orgelstimmung und Stimmungssysteme erläutern | 2 | |||
b) | Zungenregister stimmen | 4 | |||||
c) | Labialregister stimmen | ||||||
d) | Harmoniumzungen stimmen | ||||||
18 | Intonieren von Pfeifen (§ 4 Abs. 1 Nr. 18) | a) | Bauarten und Mensuren von Registern beschreiben | 3 | |||
b) | Intonationsgrundlagen erläutern | ||||||
c) | Pfeifen für die Vorintonation aufschneiden | ||||||
19 | Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Abs. 1 Nr. 19) | a) | Abbau und Wiederaufbau von Orgeln erläutern | 10 | |||
b) | Orgelteile verpacken und lagern | ||||||
c) | defekte oder abgenutzte Teile austauschen | ||||||
d) | Trakturen nachregulieren | ||||||
e) | Funktion verschiedener Systeme überprüfen | ||||||
f) | Wartungsarbeiten an Orgeln durchführen | ||||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen: | |||||||
Fachrichtung Orgelbau | |||||||
1 | Bau von Windladen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Windladenteilungen übertragen | 12 | |||
b) | Windladenkörper anfertigen | ||||||
c) | Ventile anfertigen | ||||||
d) | Windladen zusammenbauen | ||||||
e) | Stöcke anfertigen | ||||||
f) | Registerbetätigungseinrichtungen montieren | ||||||
2 | Herstellen von Spieltischteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Aufbau von Spieltischen erläutern | 10 | |||
b) | Einzelteile anfertigen | ||||||
c) | Funktionstest durchführen | ||||||
3 | Bau von Gehäuseteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Aufbau von Gehäusen und Schwellern beschreiben | 8 | |||
b) | Gehäuse und Schwellerteile herstellen und montieren | ||||||
4 | Anfertigen und Montieren von Trakturteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Verschiedene Traktursysteme beschreiben | 15 | |||
b) | Trakturteile anfertigen | ||||||
c) | Trakturteile montieren | ||||||
5 | Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Orgelplatz einmessen | 16 | |||
b) | Orgel montieren | ||||||
c) | Einzelteile einbauen | ||||||
d) | Orgel einregulieren | ||||||
Fachrichtung Pfeifenbau | |||||||
1 | Herstellen von Platten für Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Metalle, ihre Legierungen sowie deren Einfluß auf das Klangbild nennen | 6 | |||
b) | Schmelztemperatur und Legierung bestimmen | ||||||
c) | Platten gießen und hobeln | ||||||
2 | Herstellen von labialen Metallpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Bauformen beschreiben | 18 | |||
b) | Mensurentabellen und Diagramme lesen | ||||||
c) | Pfeifenmetall zuschneiden | ||||||
d) | Pfeifen anfertigen | ||||||
3 | Herstellen von labialen Holzpfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Holz auswählen und zuschneiden | 11 | |||
b) | Pfeifen anfertigen | ||||||
4 | Herstellen von lingualen Pfeifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Bauformen beschreiben | 26 | |||
b) | Mensurentabellen und Diagramme lesen | ||||||
c) | Einzelteile herstellen | ||||||
d) | Pfeifen zusammensetzen |
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