Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse
Abschnitt 1: Allgemeines
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme (Unionsrecht).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:
Abschnitt 2: Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
(1) Für Erzeugerorganisationen werden
festgesetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im Falle
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt.
(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. ²Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. ³Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.
(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung
(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.
(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:
(2) Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.
(3) Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.
(1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass
(2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation,
(3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2:
(4) Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. ²Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist.
(5) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann. ²Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die mehr als zwei Mitglieder hat, muss sicherstellen, dass jedes Mitglied weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann.
Abschnitt 3: Betriebsfonds und operationelle Programme
(1) Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Wert verwendet. ²Verlässt ein Erzeuger eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisation und tritt einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Erzeugerorganisation berücksichtigt. ³Die beteiligten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen.
(2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.
(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.
(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. ²Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.
(2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt ausgewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können.
(3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. ²Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. ³Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
(2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. ²Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. ³In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.
(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:
(4) Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. ²In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.
(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.
(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.
(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.
(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.
(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. ²Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren.
(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25 000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100 000 Euro.
(3) Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. ²Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.
(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. ²Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.
Abschnitt 4: Duldung-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erzeugerorganisationen, ihre Mitglieder, Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. ²Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren.
(1) Erzeugerorganisationen teilen alle nach Unionsrecht erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit.
(2) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. ²Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Verordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist.
(3) Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. ²Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgesehen ist.
(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit.
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen
(1) § 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. ²Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist im Falle einer Erzeugerorganisation, die am 1. Januar 2015 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügt, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen auch für Personengesellschaften als Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten.
(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar 2017 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programmes die §§ 7 und 10 Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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