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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
§ 5 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
§ 4
bezieht, können eingezogen werden.
²
§ 74a des Strafgesetzbuches
ist anzuwenden.
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
§ 4
Strafvorschriften
§ 5
Einziehung
§ 6
Datenübermittlung
§ 7
Verordnungsermächtigung
Anlage
Anlage