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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

1.
Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes und
2.
Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes.