Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
Vierter Teil: (weggefallen)
Kapitel II: (weggefallen)
I. (weggefallen)
II. (weggefallen)
III. (weggefallen)
IV. (weggefallen)
Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik
Kapitel I: Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen
(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und Giroverbände sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu bringen. ²Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.
(2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.
(1) Die Spar- und Girokassen, die unselbständige Einrichtungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften sind, sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten. ²Insoweit die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Körperschaft nach der bisherigen Rechtslage für die Verbindlichkeiten der Spar- oder Girokasse haftet (Gewährverband), bleibt diese Haftung für die bisherigen und künftigen Verpflichtungen bestehen.
(2)(1) Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als Träger die DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank, Frankfurt am Main/Berlin (DGZ-DekaBank) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank oder eine sonstige Verpflichtung des Verbandes, ihr Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die DGZ-DekaBank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. ²Die Haftung des Verbandes als Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
(2) Die DGZ-DekaBank, steht nach näheren Bestimmungen der Durchführungsvorschriften, die von dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden, unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der DGZ-DekaBank trifft die Satzung, die vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen ist. ²Die Satzung sowie spätere Abänderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. ³Wird die Satzung nicht rechtzeitig aufgestellt oder wird ihr die Genehmigung versagt, so wird sie von des Bundesministeriums der Finanzen erlassen. Mit der Genehmigung der Satzung oder mit deren Erlaß durch das Bundesministerium der Finanzen wird die DGZ-DekaBank eine juristische Person des öffentlichen Rechts. ⁴Die Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Girozentrale, Deutschen Kommunalbank, und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband regeln die Beteiligten; die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) Der Träger der DGZ-DekaBank am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. ²Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. ³Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der DGZ-DekaBank auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind begründet und fällig im Sinne der Sätze 1 und 2 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.
(2) Die obersten Landesbehörden können in besonderen Fällen ... Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(2) Im übrigen treten die Vorschriften dieses Kapitels am Tage der Verkündung in Kraft.
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