Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin
(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. ²Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes aus Naturstein unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken in Betracht. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Fertigungstechnik sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.
(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 50 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Wird die Prüfungsleistung in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung sowie Fertigungstechnik mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
| 3*) | |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
| 4*) | |
| 3*) | |||
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) |
| 3*) | |
| 2*) | |||
8 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) |
| 6*) | |
9 | Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) |
| 18 | |
| 4 | |||
10 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) |
| 14 | |
| 17 | |||
11 | Bearbeiten von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) |
| 24 | |
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) |
| 2*) | |
| 4*) | |||
*): Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | ||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | ||||
A. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
| 16 | |
c): Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbesondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen herstellen | 12 | |||
| 12 | |||
2 | Bearbeitung von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a): Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen | 6 | |
b): Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindungen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klammern, Schienen, Dübeln | 6 | |||
B. Fachrichtung Schleiftechnik | ||||
1 | manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a): Handschleif- und Poliertechniken bei unterschiedlichen Gesteinsarten anwenden | 14 | |
b): profilierte Werkstücke herstellen | 5 | |||
c): Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figürlichen Schmuck schleifen | 9 | |||
| 14 | |||
2 | maschinelle Schleiftechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a): Sonderprofile schleifen und polieren | 5 | |
| 5 | |||
C. Fachrichtung Steinmetztechnik | ||||
1 | Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) |
| 20 | |
| 12 | |||
| 6 | |||
2 | Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) |
| 14 |
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