Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen
Abschnitt 1: Anwendungsbereich
Abschnitt 2: Form und Inhalt der Mitteilungen
(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu seiner Person zu übermitteln. ²Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, sind mitzuteilen:
Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizufügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen insbesondere ein inländischer oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz.
(3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person, sind mitzuteilen:
(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im Anschluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen.
(1) Der Positionsinhaber hat eine natürliche Person zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgibt und für Rückfragen zur Verfügung steht (Kontaktperson). ²Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, kann er selbst Kontaktperson sein. ³Der Positionsinhaber kann auch mehrere Kontaktpersonen benennen. ⁴Die Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung erfolgen.
(2) Die Benennung der Kontaktperson muss durch eine vom Positionsinhaber unterschriebene Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden. ²Die Vollmachtsurkunde ist per Telefax oder auf dem Postweg an die Bundesanstalt zu übersenden. ³Wird die Vollmacht widerrufen oder erlischt sie, hat der Positionsinhaber dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Kontaktperson hat der Bundesanstalt spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden Angaben zu ihrer Person zu übermitteln:
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen.
(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 3 ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unverzüglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfahrens mitzuteilen.
Abschnitt 3: Übermittlung der Mitteilungen
(1) Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren elektronische Meldeplattform zu übermitteln. ²Dabei ist eines der dort zur Verfügung gestellten Verfahren zu nutzen. ³Für die Übermittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwenden.
(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung fristwahrend per Fax zu erfolgen. ²Die elektronische Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Probleme behoben sind.
(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 hat die Kontaktperson die Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“ (Meldeverfahren) zu beantragen. Für die Zulassung sind folgende Schritte erforderlich:
(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Meldeverfahren elektronisch abgesendet worden ist, kann das Meldeverfahren vorläufig genutzt werden. ²Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem Positionsinhaber und seiner Kontaktperson mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen wurden.
(3) Werden der Positionsinhaber und seine Kontaktperson zum Meldeverfahren zugelassen, übermittelt ihnen die Bundesanstalt die BaFin-ID, die sie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben.
(4) Erfolgt keine Zulassung, wird der Zugang gelöscht und die Kontaktperson sowie der Positionsinhaber erhalten eine entsprechende Mitteilung.
(5) Gibt eine meldende Person im Sinne des § 11 Absatz 1 die Mitteilung ab, werden die Informationen nach den Sätzen 2 und 3 dem Positionsinhaber und der Kontaktperson dieser meldenden Person übermittelt.
Abschnitt 4: Veröffentlichung im Bundesanzeiger
(1) Der Inhaber einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu veröffentlichenden Netto-Leerverkaufsposition ist verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Position im Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2) Für die Veröffentlichung hat der Inhaber nach Absatz 1 die ausgefüllten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien geltenden Formulare der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 dem Betreiber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu übermitteln.
(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber des Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und übermittelt diese der Kontaktperson.
(1) Der Positionsinhaber muss sich gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers spätestens bis zur Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. ²§ 3 sowie § 4 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. ³Bei der Identifizierung muss der Positionsinhaber eine Kontaktperson nennen; die Benennung mehrerer Kontaktpersonen ist nicht zulässig.
(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Verfahren. ²Der Positionsinhaber kann sich nur während der beim Betreiber des Bundesanzeigers üblichen Geschäftszeiten identifizieren.
(3) Beim Betreiber des Bundesanzeigers bereits bestehende Benutzerkonten mit den dazugehörigen Passwörtern und Benutzernamen können für die Identifikation nach Absatz 1 verwendet werden.
(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem die Angaben nach § 9 Absatz 1 und 3 sowie die Daten nach Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu übermitteln sind. ²Felder, die wegen der Art oder Struktur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden, bleiben leer.
(2) Die Daten können auch im XML-Format übermittelt werden. ²Der Betreiber des Bundesanzeigers gibt dafür ein Schema vor.
Abschnitt 5: Mitteilung und Veröffentlichung durch Dritte
(1) Der Positionsinhaber kann seine Mitteilungen und Veröffentlichungen auf eigene Kosten auch durch einen externen Dritten (meldende Person) vornehmen lassen, wenn die meldende Person geeignet im Sinne des § 12 ist.
(2) Die meldende Person hat der Bundesanstalt und dem Betreiber des Bundesanzeigers die zu ihrer Identifikation notwendigen Daten zu übermitteln und ihrerseits eine natürliche Person als Kontaktperson zu benennen. ²Die §§ 3, 4 und 9 gelten entsprechend.
(3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ausschließlich das elektronische Meldeverfahren zu nutzen.
(4) Die meldende Person hat der Bundesanstalt oder dem Betreiber des Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Positionsinhaber nach § 3 Absatz 2 oder 3 und ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschreiben entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. ²Aus dem Bestätigungsschreiben muss hervorgehen, dass der Positionsinhaber ermächtigt ist, Mitteilungen abzugeben oder Veröffentlichungen zu veranlassen.
(5) Die Benennung mehrerer Kontaktpersonen durch die meldende Person ist nur für die Mitteilungen gegenüber der Bundesanstalt zulässig.
(1) Geeignet ist eine meldende Person, wenn sie die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den diese ausgestaltenden Rechtsakten dauerhaft gewährleistet.
(2) Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung einer meldenden Person feststellen, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist. ²In diesem Fall hat die Bundesanstalt die Zulassung der meldenden Person zur elektronischen Mitteilung zu widerrufen. ³Zuvor ist der meldenden Person unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.
(3) Der Betreiber des Bundesanzeigers ist über die Feststellung der mangelnden Eignung und den Widerruf der Zulassung unverzüglich zu informieren.
Abschnitt 6: Aufsichtsbefugnisse
(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 überwacht die Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf
(2) Soweit es für die Überwachung nach Absatz 1 sowie für die Überwachung nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesanzeigers Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. ²Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(3) Falls der Betreiber des Bundesanzeigers dem berechtigten Verlangen der Bundesanstalt nicht nachkommt, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Kontroll- und Aufsichtsbehörde des Bundesanzeigers ist, darauf hinwirken, dass der Betreiber des Bundesanzeigers seine Pflichten erfüllt und die Missstände beseitigt werden.
Abschnitt 7: Schlussvorschrift
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