Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen
Teil I: Beitritt und Zustimmung
(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) wird zugestimmt.
(2) Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt:
(3) Das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgeführten Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Teil II: Ausführungsbestimmungen
Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Art 1 in Verbindung mit Art 10 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere
Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Art 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VII des NATO-Truppenstatuts
(1) Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. ²Diese ist auch befugt, die Militärbehörden des Entsendestaats um den Verzicht auf das ihnen nach Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht zu ersuchen.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.
Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Art 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen
Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens
Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 2, 4 und 6 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Art 22 des Ergänzungsabkommens
(1) Für Ansprüche, die sich nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts gegen ein Hauptquartier richten, gelten die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) entsprechend.
(2) Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Verfahrens nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ein Verfahren nach Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.
(3) Ergeht in einem Rechtsstreit gemäß Artikel 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen eine Entscheidung über eine Leistung eines Hauptquartiers, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland für das Hauptquartier zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.
(4) Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.
Teil III: Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere nach seinem Artikel 16 Abs. 1, das in Artikel 1 Abs. 2 unter A aufgeführte Abkommen nach seinem Artikel 25, das unter B aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und das unter C aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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