freiRecht

NATOProtG

  • NATOProtG
  • Eingangsformel
  • Teil I: Beitritt und Zustimmung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
    • Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Art 1 in Verbindung mit Art 10 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere
    • Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Art 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VII des NATO-Truppenstatuts
    • Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Art 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen
    • Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens
      • Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 2, 4 und 6 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Art 22 des Ergänzungsabkommens
    • Teil III: Inkrafttreten

    NATOProtG

    Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen

    Eingangsformel

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    Teil I: Beitritt und Zustimmung

    Art. 1

    (1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) wird zugestimmt.

    (2) Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt:

    A.
    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll, unterzeichnet in Paris am 13. März 1967,
    B.
    Übereinkommen über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (Statusübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969,
    C.
    Übereinkommen über die Überlassung von Liegenschaften an internationale militärische Hauptquartiere der NATO in der Bundesrepublik Deutschland durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika (Liegenschaftsübereinkommen), unterzeichnet in Bonn am 7. Februar 1969.

    (3) Das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgeführten Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.

    Teil II: Ausführungsbestimmungen

    Kapitel 1: Ausführungsbestimmungen zu Art 1 in Verbindung mit Art 10 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere

    Art. 2

    Für Klagen gegen das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, im Zusammenhang mit der Einrichtung oder dem Betrieb eines internationalen militärischen Hauptquartiers in der Bundesrepublik Deutschland ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieses Hauptquartier seinen Sitz hat.

    Kapitel 2: Ausführungsbestimmungen zu Art 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VII des NATO-Truppenstatuts

    Art. 3

    (1) Der Verzicht auf das den deutschen Behörden in Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183, 1190) zustehende Vorrecht zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. ²Diese ist auch befugt, die Militärbehörden des Entsendestaats um den Verzicht auf das ihnen nach Artikel 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Artikel VII Abs. 3 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht zu ersuchen.

    (2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.

    Kapitel 3: Ausführungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Art 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen

    Art. 5

    Die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen, die nicht zu dem durch das Statusübereinkommen erfaßten Personenkreis gehören und weder deutsche Staatsangehörige noch Angehörige deutscher Staatsangehöriger sind, werden bei der Ein- und Ausfuhr und dem Bezug von Waren dieselben Vergünstigungen gewährt, wie den durch das Statusübereinkommen begünstigten Personen.

    Art. 6

    Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.

    Kapitel 4: Ausführungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens

    Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art 2, 4 und 6 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Art 22 des Ergänzungsabkommens

    Art. 8

    (1) Für Ansprüche, die sich nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts gegen ein Hauptquartier richten, gelten die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) entsprechend.

    (2) Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Verfahrens nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ein Verfahren nach Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.

    (3) Ergeht in einem Rechtsstreit gemäß Artikel 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen eine Entscheidung über eine Leistung eines Hauptquartiers, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland für das Hauptquartier zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.

    (4) Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.

    Teil III: Inkrafttreten

    Art. 9

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere nach seinem Artikel 16 Abs. 1, das in Artikel 1 Abs. 2 unter A aufgeführte Abkommen nach seinem Artikel 25, das unter B aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und das unter C aufgeführte Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

    © freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de