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MuSchG

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Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

  • Abschnitt 4: Leistungen

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.