Verordnung über Milcherzeugnisse
(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen. ²Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die Vorschriften der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) in der jeweiligen Fassung bleiben unberührt.
(1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.
(2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht.
(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Gruppe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach einem Verfahren wärmebehandelt worden ist, das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320 S. 1), entspricht.
(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
(2) Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen nur folgende Lebensmittel verwendet werden:
Beigegebene Lebensmittel im Sinne von Spalte 1 Buchstabe b der Gruppen XIV und XVI der Anlage 1 sind Lebensmittel, die bei der Herstellung von Milchmischerzeugnissen oder Molkenmischerzeugnissen zur Erzielung einer besonderen Geschmacksrichtung, ohne einen Milchbestandteil zu ersetzen, zugesetzt werden, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse.
(4) Milcherzeugnisse, bei deren Herstellung die Vorschriften des Absatzes 2 nicht beachtet worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(5) Zur Abgabe im Einzelhandel bestimmte ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse und Trockenmilcherzeugnisse dürfen nur in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die fest verschlossen sind und die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung schützen.
(1) Milcherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind. ²§ 8 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
(2) Bei Milcherzeugnissen in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Verkehrsbezeichnung ist
(4) Bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt, können die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallen.
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 2a sowie die Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. ²Die Angabe der Wärmebehandlung hat in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen. ³Bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen müssen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 4 Buchstabe a, bei Trockenmilcherzeugnissen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und 5 Buchstabe d im gleichen Sichtfeld mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 stehen. ⁴Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Milcherzeugnisse in Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden.
(7) Bei Milcherzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des Absatzes 6 an Verbraucher abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
Dies gilt nicht für Milcherzeugnisse, die unverpackt zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
(1) Die Kennzeichnung muß ferner enthalten
(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält.
(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. ²Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Lebensmittel).
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. ²§ 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.
(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Milcherzeugnisse (ausländische Milcherzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind.
(2) Ausländische Milcherzeugnisse, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehaltes und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 3 und 4 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angegeben ist. ²Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte Kondensmilch in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von Milcherzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.
(2a) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ausländische Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 oder 2a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5, Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Milcherzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
(2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ²Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Gruppe | Standardsorte | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||
a) Bezeichnung b) Herstellungsweise | Bezeichnung | Herstellungsweise, besondere Merkmale | Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen, sonstige Zusammensetzung | ||||
I. | a) Sauermilcherzeugnis b) hergestellt aus Milch oder Sahne unter Verwendung von mesophile Milchsäurebakterienkulturen, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, auch unter Verwendung von Laktase | 1. | Sauermilch (Trinksauermilch) | 1. | wie Spalte 1, I b), aus Milch ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation | mindestens 3,5 | |
2. | Sauermilch dickgelegt (Dickmilch, Setzmilch) | 2. | wie Nr. 1, jedoch dickgelegt | mindestens 3,5 | |||
3. | fettarme Sauermilch (fettarme Trinksauermilch) | 3. | wie Nr. 1 | mindestens 1,5 höchstens 1,8 | |||
4. | fettarme Dickmilch (fettarme Sauermilch dickgelegt, fettarme Setzmilch) | 4. | wie Nr. 1, jedoch dickgelegt | mindestens 1,5 höchstens 1,8 | |||
5. | Sauermilch entrahmt (Trinksauermilch entrahmt, Magermilch sauer) | 5. | wie Nr. 1, auch unter Zusatz von reiner Buttermilch oder Buttermilch, bei deren Herstellung dem Butterungsgut nur Magermilch zugesetzt wurde | höchstens 0,5 | |||
6. | Sauermilch entrahmt dickgelegt (Dickmilch entrahmt, Dickmagermilch, Setzmilch entrahmt, Setzmagermilch) | 6. | wie Nr. 5, jedoch dickgelegt | höchstens 0,5 | |||
7. | Sahnesauermilch (Rahmsauermilch, saure Sahne, Sauerrahm) | 7. | wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch unter Ein- Stellung des Fettgehaltes | mindestens 10,0 | |||
8. | Sahnedickmilch (Sahnesetzmilch, Rahmdickmilch, Rahmsetzmilch) | 8. | wie Nr. 7, jedoch dickgelegt | mindestens 10,0 | |||
9. | crème fraîche (Küchenrahm, Küchensahne) | 9. | hergestellt aus pasteurisierter Milch oder Sahne unter Verwendung von Milchsäurebakterienkulturen, auch unter Einstellung des Fettgehalts, auch unter Zusatz von Saccharose bis zu 15% des Gesamterzeugnisses, ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation, innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung am Ort der Herstellung verpackt | mindestens 30 | |||
II. | a) Joghurterzeugnis b) hergestellt aus Milch oder Sahne, wobei im verzehrsfertigen Erzeugnis hierfür spezifische thermophile Reifungskulturen, deren Wachstumsoptimum bei über 42 Grad C liegt, überwiegen müssen, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, auch unter Verwendung von Laktase | 1. | Joghurt | 1. | wie Spalte 1, II b), Reifungskulturen überwiegend bestehend aus Streptococcus thermophilus und Lactobacillus bulgaricus, ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation | mindestens 3,5 | |
2. | Fettarmer Joghurt | 2. | wie Nr. 1 | mindestens 1,5 höchstens 1,8 | |||
3. | Joghurt aus entrahmter Milch (Magermilchjoghurt) | 3. | wie Nr. 1 | höchstens 0,5 | |||
4. | Sahnejoghurt (Rahmjoghurt) | 4. | wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes | mindestens 10,0 | |||
5. | Joghurt mild | 5. | wie Nr. 1, wobei anstelle des Lactobacillus bulgaricus andere Lactobacillen verwendet werden | mindestens 3,5 | |||
6. | Fettarmer Joghurt mild | 6. | wie Nr. 5 | mindestens 1,5 höchstens 1,8 | |||
7. | Joghurt mild, aus entrahmter Milch (Joghurt mild aus Magermilch) | 7. | wie Nr. 5 | höchstens 0,5 | |||
8. | Sahnejoghurt mild (Rahmjoghurt mild) | 8. | wie Nr. 5, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes | mindestens 10,0 | |||
III. | a) Kefirerzeugnis b) hergestellt aus Milch oder Sahne unter Verwendung von spezifischen Kefirknöllchen oder einer von diesen abgeleiteten Kultur, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, auch unter Verwendung von Laktase | 1. | Kefir | 1. | hergestellt aus Milch, mit den spezifischen Kefirknöllchen oder einer aus diesen direkt hergestellten Kultur, die alle charakteristischen Mikroorganismen des Kefirknöllchens enthalten muß, so daß im verzehrsfertigen Erzeugnis mindestens 0,05 Gewichtshundertteile Ethanol sowie die Bildung von Kohlendioxid erreichbar sind, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse, ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation | mindestens 3,5 | |
2. | fettarmer Kefir | 2. | wie Nr. 1 | mindestens 1,5 höchstens 1,8 | |||
3. | Kefir aus entrahmter Milch (Magermilchkefir) | 3. | wie Nr. 1 | höchstens 0,5 | |||
4. | Sahnekefir (Rahmkefir) | 4. | wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes | mindestens 10,0 | |||
5. | Kefir mild | 5. | wie Spalte 1, III b), jedoch aus Milch, mit spezifischen, von Kefirknöllchen abgeleiteten Kulturen mit Milchsäurestreptokokken und Lactobacillen, ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation | mindestens 3,5 | |||
6. | Fettarmer Kefir mild | 6. | wie Nr. 5 | mindestens 1,5 höchstens 1,8 | |||
7. | Kefir mild aus entrahmter Milch (Kefir mild aus Magermilch) | 7. | wie Nr. 5 | höchstens 0,5 | |||
8. | Sahnekefir mild (Rahmkefir mild) | 8. | wie Nr. 5, jedoch aus Sahne, auch unter Einstellung des Fettgehaltes | mindestens 10,0 | |||
IV. | a) Buttermilcherzeugnis b) bei der Verbutterung von Milch oder Sahne sowie der unmittelbaren Herstellung von Milchfetterzeugnissen der Gruppe XVII aus Sahne anfallendes flüssiges Erzeugnis, auch sauer oder nachträglich mit Milchsäurebakterienkulturen gesäuert, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, auch unter Zusatz von Sahne, auch unter Verwendung von Laktase | 1. | Buttermilch | 1. | wie Spalte 1, IV b), ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen und Sahne und ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation; das bei der Butterung zugesetzte Wasser darf nicht mehr als 10% des anfallenden Gesamterzeugnisses ausmachen; bei Verwendung von Magermilch bei der Butterung darf die zugesetzte Magermilch nicht mehr als 15% des Gesamterzeugnisses ausmachen | höchstens 1,0 | |
2. | Reine Buttermilch | 2. | wie Nr. 1, ohne Zusatz von Wasser oder Magermilch, zum Butterungsgut, Erhöhung der Milchtrockenmasse nur durch Entzug von Wasser | höchstens 1,0 | |||
V. | a) Sahneerzeugnis (Rahmerzeugnis) b) hergestellt aus Milch durch Abscheiden von Magermilch oder Einstellung des Fettgehaltes auf mindestens 10% Fett, auch angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, auch unter Verwendung von Laktase | 1. | Kaffeesahne (Trinksahne, Kaffeerahm, Sahne, Rahm) | 1. | wie Spalte 1, V b), jedoch ohne Anreicherung mit Milcheiweißerzeugnissen | mindestens 10,0 | |
2. | |||||||
3. | Schlagsahne (Schlagrahm) | 3. | wie Nr. 1, schlagfähig, auch unter Erhöhung der Milchtrockenmasse | mindestens 30,0 | |||
VI. | (weggefallen) | ||||||
VII. | a) ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse b) hergestellt aus Milch, auch unter Zusatz von Sahne und/oder Trockenmilcherzeugnissen, durch teilweisen Entzug des Wassers eingedickt und durch Wärmebehandlung keimfrei gemacht, wobei der Zusatz von Trockenmilcherzeugnissen 25% des Trockenmasseanteils des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten darf; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Laktose und/oder Entzug von Milchbestandteilen, jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch | 1. | Kondensmilch mit hohem Fettgehalt (kondensierte Kaffeesahne) | 1. | wie Spalte 1, VII b), gesamte Milchtrockenmasse mindestens 26,5 GHT | mindestens 15,0 | |
2. | Kondensmilch (kondensierte Vollmilch) | 2. | wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 25,0 GHT | mindestens 7,5 | |||
3. | teilentrahmte Kondensmilch | 3. | wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 20,0 GHT | mindestens 1,0 weniger als 7,5 | |||
4. | Kondensmagermilch (kondensierte Magermilch) | 4. | wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 20,0 GHT | höchstens 1,0 | |||
VIII. | a) gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse b) hergestellt aus Milch, auch unter Zusatz von Sahne und/oder Trockenmilcherzeugnissen und/oder Lactose, durch teilweisen Entzug des Wassers eingedickt und durch den Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) haltbar gemacht, wobei der Zusatz von Trockenmilcherzeugnissen 25% und von Lactose 0,03% des Trockenmasseanteils des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten darf; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Laktose und/oder Entzug von Milchbestandteilen, jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch | 1. | gezuckerte Kondensmilch (gezuckerte kondensierte Vollmilch) | 1. | wie Spalte 1, VIII b), gesamte Milchtrockenmasse mindestens 28,0 GHT | mindestens 8,0 | |
2. | gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch (gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch) | 2. | wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 24,0 GHT | mindestens 1,0 weniger als 8,0 | |||
3. | gezuckerte Kondensmagermilch (gezuckerte kondensierte Magermilch) | 3. | wie Nr. 1, gesamte Milchtrockenmasse mindestens 24,0 GHT | höchstens 1,0 | |||
IX. | a) Trockenmilcherzeugnisse b) hergestellt aus Milch, auch mit Milchsäurebakterienkulturen oder spezifischen Milchsäurebakterienkulturen (Joghurtkulturen) oder Kefirkulturen gesäuert, oder Sahneerzeugnissen, durch weitergehenden Entzug des Wassers getrocknet, mit einem Wassergehalt von höchstens 5% im Enderzeugnis, auch unter Verwendung von Milchzuckererzeugnissen bis zu 32% des Gesamterzeugnisses zur Verwendung als Zusatz zu Getränken; auch unter Verwendung von Lactase; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Laktose und/oder Entzug von Milchbestandteilen, jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch | 1. | Milchpulver mit hohem Fettgehalt (Sahnepulver, Rahmpulver) | 1. | wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwendung von Lactase, aus ungesäuerter Milch und/oder Sahneerzeugnissen, mit höchstens 5% Wassergehalt | mindestens 42,0 | |
2. | Joghurtpulver mit hohem Fettgehalt (Sahnejoghurtpulver, Rahmjoghurtpulver) | 2. | wie Nr. 1, jedoch aus Sahnejoghurt (Rahmjoghurt), auch unter Verwendung von Laktase | mindestens 42,0 | |||
3. | Kefirpulver mit hohem Fettgehalt (Sahnekefirpulver, Rahmkefirpulver) | 3. | wie Nr. 1, jedoch aus Sahnekefir (Rahmkefir), auch unter Verwendung von Laktase | mindestens 42,0 | |||
4. | Milchpulver (Vollmilchpulver) | 4. | wie Nr. 1 | mindestens 26,0 | |||
5. | Joghurtpulver | 5. | wie Nr. 1, jedoch aus Joghurt, auch unter Verwendung von Laktase | mindestens 26,0 | |||
6. | Kefirpulver | 6. | wie Nr. 1, jedoch aus Kefir, auch unter Verwendung von Laktase | mindestens 26,0 | |||
7. | teilentrahmtes Milchpulver | 7. | wie Nr. 1 | mehr als 1,5 weniger als 26,0 | |||
8. | teilentrahmtes Joghurtpulver | 8. | wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Joghurt, auch unter Verwendung von Laktase | mehr als 1,5 weniger als 26,0 | |||
9. | teilentrahmtes Kefirpulver | 9. | wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Kefir, auch unter Verwendung von Laktase | mehr als 1,5 weniger als 26,0 | |||
10. | Magermilchpulver | 10. | wie Nr. 1 | höchstens 1,5 | |||
11. | Magermilchjoghurtpulver | 11. | wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchjoghurt, auch unter Verwendung von Laktase | höchstens 1,5 | |||
12. | Magermilchkefirpulver | 12. | wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchkefir, auch unter Verwendung von Laktase | höchstens 1,5 | |||
13. | Buttermilchpulver | 13. | wie Spalte 1, IX b), jedoch ohne Verwendung von Milchzuckererzeugnissen, aus Buttermilcherzeugnissen, mit höchstens 7% Wassergehalt, auch unter Verwendung von Laktase | höchstens 15,0 | |||
X. | a) Molkenerzeugnis b) durch vollständiges oder teilweises Abscheiden des Eiweißes aus Milch hergestelltes Erzeugnis und die hieraus hergestellten Erzeugnisse, auch unter Verwendung von Lactase | 1. | Süßmolke | 1. | durch Abscheiden des Käsestoffes bei über wiegender Labeinwirkung gewonnenes Milchserum, auch unter Verwendung von Lactase | ||
2. | Sauermolke | 2. | durch Abscheiden des Käsestoffes bei überwiegender Säureeinwirkung gewonnenes Milchserum, auch unter Verwendung von Lactase | ||||
3. | Molkensahne (Molkenrahm) | 3. | bei Entrahmung von Molke anfallendes Erzeugnis, auch unter Verwendung von Lactase | mindestens 10,0 | |||
4. | Süßmolkenpulver | 4. | durch weitgehenden Entzug des Wassers aus Süßmolke hergestelltes Erzeugnis mit höchstens 5% Wasser, Gehalt an Milchzucker mindestens 70%, auch unter Verwendung von Lactase | ||||
5. | Süßmolkenpulver, teilentzuckert | 5. | wie Nr. 4, jedoch geringerer Gehalt an Milchzucker durch teilweisen Entzug | ||||
6. | Sauermolkenpulver | 6. | durch weitgehenden Entzug des Wassers aus Sauermolke oder nachgesäuerter Süßmolke hergestelltes Erzeugnis mit höchstens 6% Wasser, Gehalt an Milchzucker mindestens 60%, auch unter Verwendung von Lactase | ||||
7. | Sauermolkenpulver, teilentzuckert | 7. | wie Nr. 6, jedoch geringerer Gehalt an Milchzucker durch teilweisen Entzug | ||||
8. | entsalztes Molkenpulver | 8. | aus weitgehend entsalzter Süß- oder Sauermolke hergestelltes Süß- oder Sauermolkenpulver, Aschegehalt höchstens 2,5%, Wassergehalt höchstens 6%, auch unter Verwendung von Lactase | ||||
9. | eiweißangereichertes Molkenpulver | 9. | hergestellt aus Süß- oder Sauermolke durch weitgehenden Entzug von Wasser, nach Verfahren, die das Molkeneiweiß anreichern, Eiweißgehalt mindestens 22%, Wassergehalt höchstens 8%, auch unter Verwendung von Lactase | ||||
XI. | a) Milchzuckererzeugnis b) aus Milch oder Molkenerzeugnissen durch Auskristallisieren oder andere Verfahren gewonnenes Kohlenhydrat, auch unter Verwendung von Lactase | 1. | Milchzucker Arzneibuchqualität | 1. | wie Spalte 1, XI b), raffiniert, dem Arzneibuch in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend | ||
2. | Milchzucker (Laktose) | 2. | wie Spalte 1, XI b), mit einem wasserfreien Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/m in der Trockenmasse, wasserfrei oder mit einem Molekül Kristallwasser oder eine Mischung aus beidem | ||||
XII. | a) Milcheiweißerzeugnis b) hergestellt aus entrahmter Milch, Buttermilch oder Molke nach den in Spalte 3 aufgeführten oder anderen Verfahren, die das Milcheiweiß in seiner Gesamtheit oder in Teilen von den übrigen Milchbestandteilen trennen, unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren; werden Labaustauschstoffe verwendet, müssen sie den Anforderungen des § 20 Abs. 5 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) entsprechen. | 1. | Milcheiweiß | 1. | hergestellt aus entrahmter Milch nach Verfahren, die das Milcheiweiß in seiner Gesamtheit weitgehend von den übrigen Bestandteilen trennen; Eiweißgehalt mindestens 70%, Wassergehalt höchstens 6%, Aschegehalt höchstens 7%, Milchzuckergehalt höchstens 15% | höchstens 1,5 | |
2. | Wasserlösliches Milcheiweiß | 2. | wie Nr. 1, in Wasser löslich | höchstens 1,5 | |||
3. | (weggefallen) | ||||||
4. | (weggefallen) | ||||||
5. | (weggefallen) | ||||||
6. | (weggefallen) | ||||||
7. | Molkeneiweiß | 7. | hergestellt aus Süß- oder Sauermolke nach Verfahren, die das Molkeneiweiß anreichern; Eiweißgehalt mindestens 70%, Wassergehalt höchstens 7%, Aschegehalt höchstens 8%, Milchzuckergehalt höchstens 15%. | ||||
XIII. | (weggefallen) | ||||||
XIV. | a) Milchmischerzeugnis oder Bezeichnung der jeweils verwendeten Gruppe in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels b) hergestellt aus Milch und/ oder einem oder mehreren Milcherzeugnissen der Gruppen I bis V, ferner der Gruppe IX bei Getränken aus Automaten, auch unter Anreicherung mit Milcherzeugnissen der Gruppen X und XII, unter Zusatz beigegebener Lebensmittel, auch unter Verwendung färbender Lebensmittel, bis zu insgesamt 30% der Füllmenge des Fertigerzeugnisses, zur Herstellung im Automaten auch ganz oder teilweise getrocknet, ausgenommen: Speiseeis, Halberzeugnisse für Speiseeis, Puddings, Milchreis, Cremes, Soßen, Suppen, auch unter Verwendung von Laktase | 1. | Milchmischgetränk oder Vollmilch in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels | 1. | wie Spalte 1, XIV b), aus Vollmilch, flüssig | ||
2. | Milchmischgetränk oder teilentrahmte (fettarme) Milch in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels | 2. | wie Nr. 1, jedoch aus teilentrahmter (fettarmer) Milch, flüssig | ||||
3. | Milchmischgetränk aus entrahmter Milch (aus Magermilch) oder entrahmte Milch (Magermilch) in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels | 3. | wie Nr. 1, jedoch aus entrahmter Milch (Magermilch), flüssig | ||||
4. | Bezeichnung der Standardsorte der Gruppen I bis V in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels | 4. | wie Spalte 1, XIV b), aus einer Standardsorte der Gruppen I bis IV, jeweils ohne Wärmebehandlung nach der Fermentation, sowie einer Standardsorte der Gruppe V | ||||
XV. | a) Molkenmischerzeugnis b) hergestellt aus Molkenerzeugnissen der Gruppe X, auch unter Verwendung färbender Lebensmittel und Lactase und/oder angereichert mit Milcheiweißerzeugnissen, unter Zusatz beigegebener Lebensmittel, wobei der Anteil der Molkenerzeugnisse größer ist als die Summe der anderen Anteile, zur Herstellung in Automaten auch ganz oder teilweise getrocknet | 1. | Molke in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels | 1. | wie Spalte 1, XVI b), jedoch aus Molke | ||
2. | Molkensahne (Molkenrahm) in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des beigegebenen Lebensmittels | 2 . | wie Spalte 1, XVI b), jedoch aus Molkensahne (Molkenrahm) | ||||
XVI. | a) Milchfetterzeugnis b) hergestellt aus Milch, Sahne durch Abtrennen von Buttermilch und/oder Butter durch Abtrennen von Wasser und Einstellen der fettfreien Trockenmasse, flüssig oder teilkristallisiert, auch unter Verwendung von Inertgas, auch durch Auftrennen in unterschiedliche Erweichungs- und Erstarrungsbereiche, Fettgehalt mehr als 90% | 1. | Butterreinfett (wasserfreies Butterfett, wasserfreies Milchfett, Butterschmalz) | 1. | wie Spalte 1, XVII b), durch Abtrennen der fettfreien Trockenmasse, Höchstgehalt an freien Fettsäuren: 0,35%, bei Herstellung aus Sauerrahmbutter 0,45% (als Ölsäure berechnet), Höchstwassergehalt: 0,1%, ohne Auftrennen in unterschiedliche Erweichungsbereiche | mindestens 99,8 | |
2. | Butterfett (Butteröl) | 2. | wie Nr. 1, jedoch Höchstgehalt an freien Fettsäuren: 0,5% (als Ölsäure berechnet), Peroxidhöchstwert: 0,5 mEqu O(tief)2/kg Fett, Höchstwassergehalt: 0,2% | mindestens 96 | |||
3. | Butterfett fraktioniert | 3. | wie Nr. 1, fraktioniert mittels Kristallisation | mindestens 99,8 |
Milcherzeugnis | Merkmal | Methode | Stand |
I. Ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse | 1.: Milchtrockenmasse | L 02.06.E (EG) und 1 (EG) | Januar 1981 |
2.: Fettgehalt | L 02.06.E (EG) und 3 (EG) | Januar 1981 | |
3.: Probenahme | L 02.06-9 (EG)-11 (EG) | Mai 1988 | |
II. Gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse | 1.: Milchtrockenmasse | L 02.06.E (EG) und 1 (EG) | Januar 1981 |
2.: Fettgehalt | L 02.06.E (EG) und 3 (EG) | Januar 1981 | |
3.: Saccharosegehalt | L 02.06.E (EG) und 5 (EG) | Januar 1981 | |
4.: Probenahme | L 02.06-9 (EG)-11 (EG) | Mai 1988 | |
III. Trockenmilcherzeugnisse | 1.: Wassergehalt | L 02.06.E (EG) und 2 (EG) | Januar 1981 |
2.: Fettgehalt | L 02.06.E (EG) und 4 (EG) | Januar 1981 | |
3.: Milchsäure- und Lactatgehalt zur Überprüfung des Verbots der Verwendung von Neutralisierungsmitteln | L 02.06.E (EG) und 6 (EG) | Januar 1981 | |
4.: Phosphatase-Aktivität zur Überprüfung der erforderlichen Wärmebehandlung | L 02.06.E (EG) und 7 (EG) oder 8 (EG) | Januar 1981 | |
5.: Probenahme | L 02.06-9 (EG)-11 (EG) | Mai 1988 | |
IV. (weggefallen) | |||
V. (weggefallen) | |||
VI. (weggefallen) | |||
--------- *1): Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln |
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